Auszug
aus den Vorschriften der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900,
die Ausführungsbestimmungen des Bundesraths über die Beschäftigung
von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit
Motorbetrieb betreffend (R.-G.-Bl. S. 560).
I. Werkstätten mit zehn oder mehr Arbeitern.
1. In Werkstätten mit Motorbetrieb, in welchen in der Regel zehn oder mehr
Arbeiter beschäftigt werden, dürfen Kinder zwischen dreizehn und vierzehn Jahren, welche
nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, zehn Stunden täglich beschäftigt
werden. In Schleifer= und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein= und Metallverarbeitung
darf jedoch ihre Beschäftigung die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten.
II. Werkstätten mit weniger als zehn Arbeitern.
A. Allgemeine Bestimmungen.
2. In Werkstätten mit Motorbetrieb, in denen in der Regel weniger als zehn Ar-
beiter beschäftigt werden, dürfen Kinder unter dreizehn Jahren nicht beschäftigt werden.
Kinder über dreizehn Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum
Besuche der Volksschule verpflichtet find.
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren und von jungen Leuten
zwischen vierzehn und sechzehn Jahren darf die Dauer von zehn Stunden täglich nicht
überschreiten. In Schleifer= und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein= und Metall-
verarbeitung dürfen jedoch Kinder nicht länger als sechs Stunden täglich beschäftigt
werden (§ 135 der Gewerbeordnung).
3. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter dürfen nicht vor fünfeinhalb Uhr
Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr Abends dauern. Zwischen den Ar-
beitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden. Für
jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause
mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß
mindestens entweder Mittags eine einstündige sowie Vormittags und Nachmittags je eine
halbstündige, oder Mittags eine einundeinhalbstündige Pause gewährt werden. Eine