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J. die Prüfung in der pathologischen Anatomie und in der allgemeinen Pa—
thologie;
II. die medizinische Prüfung;
III. die chirurgische Prüfung;
IV. die geburtshülflich-gynäkologische Prüfung;
V. die Prüfung in der Augenheilkunde;
VI. die Prüfung in der Irrenheilkunde;
VII. die Prüfung in der Hygiene.
Die Examinatoren in den einzelnen Prüfungsabschnitten sind, auch abgesehen von
der Vorschrift des 8 38, verpflichtet, soweit der Gegenstand dazu Gelegenheit bietet, fest—
zustellen, daß der Kandidat in den mit dem betreffenden Abschnitt in Zusammenhang
stehenden Gebieten der Anatomie und Physiologie die in der Vorprüfung nachzuweisenden
Kenntnisse festgehalten und während der klinischen Zeit zu verwerthen gelernt hat. Die
Art und der Erfolg der Prüfung in der Anatomie und Physiologie sind in dem Protokolle
(§ 50) der betreffenden Prüfungsabschnitte im einzelnen anzugeben.
8 29.
In keinem Prüfungsabschnitte dürfen gleichzeitig mehr als vier Kandidaten geprüft
werden, mit Ausnahme der technischen Theile der chirurgischen Prüfung (§§ 36 und 37),
bei welchen die doppelte Zahl zulässig ist.
830.
I. Die Prüfung in der pathologischen Anatomie und in der allgemeinen Pathologie
umfaßt zwei Theile, wird von einem Examinator abgehalten und ist thunlichst in zwei
Tagen zu erledigen. In derselben muß der Kandidat sich befähigt zeigen:
1. an der Leiche die vollständige Sektion mindestens einer der drei Haupthöhlen zu
machen und den Befund sofort zu Protokoll zu bringen;
2. zwei bis drei pathologisch-anatomische Präparate, von denen jedenfalls eins für
die mikroskopische Untersuchung herzustellen ist, zu erläutern und demnächst in
einer eingehenden mündlichen Prüfung seine Kenntnisse in der pathologischen
Anatomie und in der allgemeinen Pathologie darzuthun.
31.
II. Die medizinische Prüfung umfaßt zwei Theile und ist in der Regel in sieben
auf einander folgenden Wochentagen zu erledigen.