Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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die sich ergebende Summe durch 22 getheilt wird. Mit den sich hierbei ergebenden 
Brüchen wird in der im § 53 Abs. 2 angegebenen Weise verfahren. 
Der Vorsitzende überreicht binnen einer Woche die Prüfungsakten der Centralbehörde 
(§ 20 Abs. 2) zur Ertheilung einer Bescheinigung darüber, daß der Kandidat die Prüf- 
ung bestanden hat, und gegebenen Falles, daß seiner Zulassung zum praktischen Jahre 
nichts entgegensteht. 
§ 56. 
Wer sich nicht rechtzeitig gemäß § 27 Abs. 2 und § 51 Abs. 1 und 3 persönlich 
meldet, kann auf Antrag des Vorsitzenden von der Centralbehörde (§ 20 Abs. 2) bis zur 
folgenden Prüfungsperiode zurückgestellt werden. 
Wer ohne genügende Entschuldigung in einem Prüfungstermine nicht rechtzeitig oder 
gar nicht erscheint, geht der Hälfte des auf den betreffenden Prüfungsabschnitt entfallen- 
den, wer ohne genügende Entschuldigung von der begonnenen Prüfung zurücktritt, der 
Hälfte des auf alle noch zu erledigenden Prüfungsabschnitte entfallenden Gebührenbetrags 
verlustig. Auch kann je nach Umständen durch einen mit Zustimmung des Vorsitzenden 
gefaßten Beschluß der Prüfungskommission der ganze eingezahlte Betrag für verfallen 
und in besonderen Fällen die Prüfung in allen oder in einzelnen Abschnitten für nicht 
bestanden erklärt werden. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei 
der Centralbehörde (§ 20 Abs. 2) zulässig. 
Wer sich ohne genügende Entschuldigung nicht vor Ablauf der Endfrist (§ 54 Abs. 2) 
zur Wiederholungsprüfung meldet, hat die Prüfung nach Ermessen der Prüfungs- 
kommission von Anfang an zu wiederholen, wobei auch die bereits erledigten Abschnitte 
oder Theile als nicht bestanden gelten. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen 
Beschwerde bei der Centralbehörde (§ 20 Abs. 2) zulässig. 
Wird die Prüfung in einem Zeitraume von drei Jahren nach ihrem Beginne nicht 
vollständig beendet, so gilt sie in allen Abschnitten als nicht bestanden. Ausnahmen hier- 
von können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (8 65). 
857. 
Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei 
welcher sie begonnen ist. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet 
werden (§ 65). Mit dem Dispensationsgesuch ist zugleich eine Erklärung der bisherigen 
Prüfungskommission wegen etwaiger dem Wechsel der Kommission entgegenstehender Be- 
denken vorzulegen. 
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (§§ 22, 23, 25, § 26 
Ziffer 2) sind dem Kandidaten erst bei Aushändigung der im § 55 Abs. 2 bezeichneten 
Bescheinigung zurückzugeben. Verlangt er sie früher zurück, so sind sämmtliche Central-
	        
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