Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
1. Stück vom Jahre 1901. 
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Inhalt: Nr. 1. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer normalspurigen In- 
dustriebahn von Chemnitz nach Ober-Grüna betr. S. 1. — Nr. 2. Verordnung, die Enteignung von 
Grundeigenthum für Erweiterung der Ladestelle III in Leipzig-Lindenau betr. S. 2. — Nr. 3. Bekannt- 
machung, die Satzungen der Pensionskasse für die römisch-katholischen Geistlichen der sächsischen Oberlausitz 
betr. S. 3. — Nr. 4. Bekanntmachung, die dermalige Zusammensetzung der Landrenten-, Landeskultur- 
renten= und Altersrentenbank-Verwaltung betr. S. 9. — Nr. 5. Bekanntmachung, die anderweite Fest- 
stellung der Wahlbezirke für die Evangelisch-lutherische Landessynode betr. S. 10. — Nr. 6. Verordnung, 
betr. die Aufhebung der Verordnung vom 16. Januar 1873 und des mittels derselben eingeführten Reglements 
über die Gewährung von Unterstützungen für Militär-Familien während des Kriegszustandes. S. 14. — Nr. 7. 
Bekanntmachung, den zwischen Sachsen, Preußen, Sachsen-Altenburg und Reuß Jüngerer Linie wegen 
Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Gera nach Meuselwitz 2c. abgeschlossenen Staatsvertrag betr. S. 14. 
Nr. 8. Bekanntmachung eines Nachtrags zu der Urkunde über die Stiftung eines allgemeinen Ehren- 
zeichens. S. 20. 
  
Nr. 1. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer normalspurigen 
Industriebahn von Chemnitz nach Ober-Grüna betreffend; 
vom 28. Dezember 1900. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von den Ständen ertheilten Er- 
mächtigung wird von dem Ministerium des Innern zur Erbauung einer normalspurigen 
Industriebahn von Chemnitz nach Ober-Grüna nebst Anschlußgleisen andurch verordnet, 
was folgt: 
&G1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu 
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 371 flg.), und, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen er- 
litten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften finden auch Anwendung auf den Bau 
der obenbezeichneten Bahn nebst Anschlußgleisen. 
#6#2. Hinsichtlich des bei der Enteignung zu beobachtenden Verfahrens ist allent- 
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Ge- 
  
Ausgegeben zu Dresden den 25. Januar 1901. 1
	        
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