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ziehung des militärischen Unterpersonals bestimmt der Infanterie-Brigadekommandeur
auf Grund des thatsächlichen Bedürfnisses.
2. Von Seiten des Civils gehört zum Aushebunge personale der Civilvorsitzende und das
bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission, der Cioiloorsitzende der zuständigen
Ersatzkommission und das nöthige Schreiber= und Aussichtep rsonal.
Die Heranziehung der im § 61, s bezeichneten Personen erfolgt nach Maßgabe
des Bedürfnisses durch den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission.
3. Die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung des bürgerlichen Mitglieds der
Ober-Ersatzkommission ist Sache des Civilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommission.
Für jeden Infanterie-Brigadebezirk bezw. für sämmtliche in demselben liegenden
Gebietstheile eines Bundesstaats fungirt in der Regel nur ein bürgerliches Mitglied.
§ V1.
Geschäftsordnung der Ober-Ersatzkommission.
1. Den Vorsitz führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich.
2. Der Militärvorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit der Militärpflichtigen und die
Vertheilung der ausgehobenen Rekruten auf die verschiedenen Waffengattungen und
Truppen-(Marine-theile sowie über die Vertheilung der Ersatzreservisten und Marine-
Ersatzreservisten auf die verschiedenen Waffengattungen 2c. und Marinetheile. Auch
bezeichnet der Militärvorsitzende diejenigen Ersatzreservisten, welche ihrer Körper-
beschaffenheit nach vorzugsweise übungsfähig sind (§ 117, 10).
Um diesen Pflichten genügen zu können, darf er den Brigade-Adjutanten mit
der Führung der Vorstellungslisten im Aushebungstermine beauftragen.
3. Auf den Civilvorsitzenden und das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission
finden die Bestimmungen des § 64, s und 5 sinngemäße Anwendung.
4. Den im Namen der Ober-Ersatzkommission zu führenden Schriftwechsel hat der
Militärvorsitzende im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Civilvorsitzenden
zu besorgen.
5. Die Mitglieder der Ober-Ersatzkommission haben gleiches Stimmrecht, ihre Beschlüsse
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
Dem Militär= und Civilvorsitzenden verbleibt die Pflicht, etwaige ungesetzliche
Entscheidungen zur Kenntniß der vorgesetzten Ersatzbehörden zu bringen.
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung Theil nehmen, ist bei
Meinungsverschiedenheit die Angelegenheit der Ersatzbehörde dritter Instanz zur Ent-
scheidung vorzutragen.
1901. 45