Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 259 — 
ziehung des militärischen Unterpersonals bestimmt der Infanterie-Brigadekommandeur 
auf Grund des thatsächlichen Bedürfnisses. 
2. Von Seiten des Civils gehört zum Aushebunge personale der Civilvorsitzende und das 
bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission, der Cioiloorsitzende der zuständigen 
Ersatzkommission und das nöthige Schreiber= und Aussichtep rsonal. 
Die Heranziehung der im § 61, s bezeichneten Personen erfolgt nach Maßgabe 
des Bedürfnisses durch den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission. 
3. Die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung des bürgerlichen Mitglieds der 
Ober-Ersatzkommission ist Sache des Civilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommission. 
Für jeden Infanterie-Brigadebezirk bezw. für sämmtliche in demselben liegenden 
Gebietstheile eines Bundesstaats fungirt in der Regel nur ein bürgerliches Mitglied. 
§ V1. 
Geschäftsordnung der Ober-Ersatzkommission. 
1. Den Vorsitz führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich. 
2. Der Militärvorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit der Militärpflichtigen und die 
Vertheilung der ausgehobenen Rekruten auf die verschiedenen Waffengattungen und 
Truppen-(Marine-theile sowie über die Vertheilung der Ersatzreservisten und Marine- 
Ersatzreservisten auf die verschiedenen Waffengattungen 2c. und Marinetheile. Auch 
bezeichnet der Militärvorsitzende diejenigen Ersatzreservisten, welche ihrer Körper- 
beschaffenheit nach vorzugsweise übungsfähig sind (§ 117, 10). 
Um diesen Pflichten genügen zu können, darf er den Brigade-Adjutanten mit 
der Führung der Vorstellungslisten im Aushebungstermine beauftragen. 
3. Auf den Civilvorsitzenden und das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission 
finden die Bestimmungen des § 64, s und 5 sinngemäße Anwendung. 
4. Den im Namen der Ober-Ersatzkommission zu führenden Schriftwechsel hat der 
Militärvorsitzende im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Civilvorsitzenden 
zu besorgen. 
5. Die Mitglieder der Ober-Ersatzkommission haben gleiches Stimmrecht, ihre Beschlüsse 
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. 
Dem Militär= und Civilvorsitzenden verbleibt die Pflicht, etwaige ungesetzliche 
Entscheidungen zur Kenntniß der vorgesetzten Ersatzbehörden zu bringen. 
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung Theil nehmen, ist bei 
Meinungsverschiedenheit die Angelegenheit der Ersatzbehörde dritter Instanz zur Ent- 
scheidung vorzutragen. 
1901. 45
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.