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ein verschließbares Abholungsfach (Schließfach) überlassen hat, durch Einlegen in dieses
Fach, dessen Leerung durch den Abholer nach besonderer Festsetzung der Postverwaltung
auch außerhalb der Postschalterdienststunden zulässig ist. Auch bei Ueberlassung eines
Schließfaches müssen Sendungen, die ihres Umfanges wegen nicht darin aufgenommen
werden können, Nachnahmesendungen und mit Porto belastete Sendungen, wenn der
Empfänger das Porto nicht stunden läßt, am Postschalter in Empfang genommen werden.
n. Für die Ueberlassung eines verschließbaren Abholungsfaches nebst zwei Schlüsseln
wird eine jährliche Gebühr von 12 bei gewöhnlicher Größe und 18.4 bei größerer
Abmessung erhoben. Die Gebühr ist vierteljährlich im voraus zu entrichten. Die Ueber-
lassung geschieht zunächst auf die Dauer eines Jahres. Fällt der Endpunkt nicht mit
dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs zusammen, so dauert die Ueberlassung bis zum
Ablaufe des Vierteljahrs. Erfolgt nicht drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung,
so verlängert sich die Ueberlassung auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer drei-
monatigen, nur zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen Kündigung.
Eine Verpflichtung zur Ueberlassung von Schließfächern besteht für die Postver-
waltung nicht. Diese ist auch berechtigt, die Ueberlassung eines Faches jederzeit ohne
Kündigung zurückzuziehen; alsdann wird die erhobene Gebühr u. U. antheilmäßig zurück-
gezahlt.
Sodann sind die Absätze u bis vr mit v bis vm anderweit zu bezeichnen.
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Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Mai 1901 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Podbielski.