Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 46 — 
ein verschließbares Abholungsfach (Schließfach) überlassen hat, durch Einlegen in dieses 
Fach, dessen Leerung durch den Abholer nach besonderer Festsetzung der Postverwaltung 
auch außerhalb der Postschalterdienststunden zulässig ist. Auch bei Ueberlassung eines 
Schließfaches müssen Sendungen, die ihres Umfanges wegen nicht darin aufgenommen 
werden können, Nachnahmesendungen und mit Porto belastete Sendungen, wenn der 
Empfänger das Porto nicht stunden läßt, am Postschalter in Empfang genommen werden. 
n. Für die Ueberlassung eines verschließbaren Abholungsfaches nebst zwei Schlüsseln 
wird eine jährliche Gebühr von 12 bei gewöhnlicher Größe und 18.4 bei größerer 
Abmessung erhoben. Die Gebühr ist vierteljährlich im voraus zu entrichten. Die Ueber- 
lassung geschieht zunächst auf die Dauer eines Jahres. Fällt der Endpunkt nicht mit 
dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs zusammen, so dauert die Ueberlassung bis zum 
Ablaufe des Vierteljahrs. Erfolgt nicht drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung, 
so verlängert sich die Ueberlassung auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer drei- 
monatigen, nur zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen Kündigung. 
Eine Verpflichtung zur Ueberlassung von Schließfächern besteht für die Postver- 
waltung nicht. Diese ist auch berechtigt, die Ueberlassung eines Faches jederzeit ohne 
Kündigung zurückzuziehen; alsdann wird die erhobene Gebühr u. U. antheilmäßig zurück- 
gezahlt. 
Sodann sind die Absätze u bis vr mit v bis vm anderweit zu bezeichnen. 
— — — e 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Mai 1901 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Podbielski.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.