Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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der Gemeindebehörde, zugleich mit der Mittheilung über die Zeit der Beerdigung benach— 
richtigt. 
§ 47. 
Leichenschau und Leichenöffnung. 
Die Leiche jedes in der Anstalt verstorbenen Kranken wird von einem Arzte der 
Anstalt besichtigt und geöffnet. Von der Oeffnung der Leiche kann aus besonderen, 
jedesmal aktenkundig zu machenden Gründen abgesehen werden. 
Ueber den Befund ist von dem Arzte eine Niederschrift aufzunehmen und zu unter- 
schreiben. Die Anstaltsdirektion hat vom Inhalte der Niederschrift jedesmal unverzüglich 
Kenntniß zu nehmen und, daß dies geschehen, unter der Niederschrift zu bemerken. Jede 
Niederschrift über Leichenschau und Leichenöffnung ist den Personalakten des Verstorbenen 
einzuverleiben. 
Ist der Tod eines Kranken nicht aus natürlicher Ursache eingetreten, so ist den be- 
stehenden allgemeinen Vorschriften nachzugehen. 
8 48. 
Beerdigung. 
Die Beerdigung ist nach den Vorschriften des Begräbnißregulativs einzurichten. 
Etwaige Wünsche der Angehörigen werden möglichst berücksichtigt, auch ist ihnen die 
Theilnahme an der Beerdigung gestattet. Die Anstaltsdirektion wird ihrem Wunsche, vor 
der Beerdigung die Leiche zu sehen, Folge geben, soweit nicht erhebliche Gründe wie z. B. 
Ansteckungsgefahr, weit vorgeschrittene Verwesung 2c. entgegenstehen. 
Die Begräbnißkosten hat der zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichtete zu tragen. 
8 49. 
Erörterung über den Nachlaß und die Hinterlassenen. 
Kommt ein Nachzahlungsanspruch (8 31) in Frage, so ist die Nachlaßbehörde, in 
zweiter Linie die Gemeindebehörde wegen schleuniger Erörterung und Mittheilung über 
den Betrag des Nachlasses und über die Hinterlassenen anzugehen. 
850. 
Wegfall jedes Erbanspruchs. 
Unbeschadet der Nachforderung von Verpflegsgeldern oder der Ansprüche aus sonstigen 
Aufwänden für den Verstorbenen werden von der Anstalt keine Erbansprüche an die Ver— 
lassenschaft von Kranken erhoben.
	        
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