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der Gemeindebehörde, zugleich mit der Mittheilung über die Zeit der Beerdigung benach—
richtigt.
§ 47.
Leichenschau und Leichenöffnung.
Die Leiche jedes in der Anstalt verstorbenen Kranken wird von einem Arzte der
Anstalt besichtigt und geöffnet. Von der Oeffnung der Leiche kann aus besonderen,
jedesmal aktenkundig zu machenden Gründen abgesehen werden.
Ueber den Befund ist von dem Arzte eine Niederschrift aufzunehmen und zu unter-
schreiben. Die Anstaltsdirektion hat vom Inhalte der Niederschrift jedesmal unverzüglich
Kenntniß zu nehmen und, daß dies geschehen, unter der Niederschrift zu bemerken. Jede
Niederschrift über Leichenschau und Leichenöffnung ist den Personalakten des Verstorbenen
einzuverleiben.
Ist der Tod eines Kranken nicht aus natürlicher Ursache eingetreten, so ist den be-
stehenden allgemeinen Vorschriften nachzugehen.
8 48.
Beerdigung.
Die Beerdigung ist nach den Vorschriften des Begräbnißregulativs einzurichten.
Etwaige Wünsche der Angehörigen werden möglichst berücksichtigt, auch ist ihnen die
Theilnahme an der Beerdigung gestattet. Die Anstaltsdirektion wird ihrem Wunsche, vor
der Beerdigung die Leiche zu sehen, Folge geben, soweit nicht erhebliche Gründe wie z. B.
Ansteckungsgefahr, weit vorgeschrittene Verwesung 2c. entgegenstehen.
Die Begräbnißkosten hat der zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichtete zu tragen.
8 49.
Erörterung über den Nachlaß und die Hinterlassenen.
Kommt ein Nachzahlungsanspruch (8 31) in Frage, so ist die Nachlaßbehörde, in
zweiter Linie die Gemeindebehörde wegen schleuniger Erörterung und Mittheilung über
den Betrag des Nachlasses und über die Hinterlassenen anzugehen.
850.
Wegfall jedes Erbanspruchs.
Unbeschadet der Nachforderung von Verpflegsgeldern oder der Ansprüche aus sonstigen
Aufwänden für den Verstorbenen werden von der Anstalt keine Erbansprüche an die Ver—
lassenschaft von Kranken erhoben.