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Anlage II. (Zu § 22 des Regulativs.)
Auslstattungserfordernifse
für
Kranke I. und II. Verpflegsklasse:
mindestens 3 Anzüge und 6-fache Leibwäsche,
für
Kranke III. Verpflegsklasse
und zwar für
männliche Kranke: 6 weibliche Kranke:
4 leinene Hemden oder je nach Gewohnheit 4 leinene Hemden oder je nach Gewohnheit
des Kranken 4 wollene Hemden, der Kranken 4 wollene Hemden,
3 Paar Unterhosen, 3 Paar baumwollene Strümpfe,
3 . baumwollene Socken, 4 Schnupftücher,
4 Schnupftücher, 2 Kopfbedeckungen (Hüte, Kopfbinden 2c.),
2 Kopfbedeckungen, 2 —3 Halstücher,
2—3 Halstücher, 2 Kattunjacken oder -Blousen,
2 Röcke, 2 Lamasoder Barchentjacken oder-Blousen,
2 Westen, 2 Kleider,
2 Paar Hosen, 2 Kleiderzeugröcke,
1 Hesenträger, 2 Flanellröcke,
1 Unterjacke, 4 blauleinene Schürzen,
2 Paar Stiefeln, 1 Zeugschürze (für Sonntag),
1 -Hausschuhe, 1 Korsett oder statt dessen 2 Leibchen,
je nach Gewohnheit des Kranken auch 2 Paar Lederschuhe,
Kragen beziehentlich Vorhemdchen und 1 = Hausschuhe,
Shlipse in entsprechender Zahl, außer- je nach Gewohnheit der Kranken auch
dem, dafern der Anstaltsaufenthalt in 3 Paar Beinkleider und einige Kra-
die kältere Jahreszeit fällt oder bis in vatten, Rüschen, Kragen rc., außerdem,
dieselbe dauert (nach Befinden nach- dafern der Anstaltsaufenthalt in die
zubringen): kältere Jahreszeit fällt oder bis in
1902. 16