Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Anlage II. (Zu § 22 des Regulativs.) 
Auslstattungserfordernifse 
für 
Kranke I. und II. Verpflegsklasse: 
mindestens 3 Anzüge und 6-fache Leibwäsche, 
für 
Kranke III. Verpflegsklasse 
und zwar für 
  
männliche Kranke: 6 weibliche Kranke: 
4 leinene Hemden oder je nach Gewohnheit 4 leinene Hemden oder je nach Gewohnheit 
des Kranken 4 wollene Hemden, der Kranken 4 wollene Hemden, 
3 Paar Unterhosen, 3 Paar baumwollene Strümpfe, 
3 . baumwollene Socken, 4 Schnupftücher, 
4 Schnupftücher, 2 Kopfbedeckungen (Hüte, Kopfbinden 2c.), 
2 Kopfbedeckungen, 2 —3 Halstücher, 
2—3 Halstücher, 2 Kattunjacken oder -Blousen, 
2 Röcke, 2 Lamasoder Barchentjacken oder-Blousen, 
2 Westen, 2 Kleider, 
2 Paar Hosen, 2 Kleiderzeugröcke, 
1 Hesenträger, 2 Flanellröcke, 
1 Unterjacke, 4 blauleinene Schürzen, 
2 Paar Stiefeln, 1 Zeugschürze (für Sonntag), 
1 -Hausschuhe, 1 Korsett oder statt dessen 2 Leibchen, 
je nach Gewohnheit des Kranken auch 2 Paar Lederschuhe, 
Kragen beziehentlich Vorhemdchen und 1 = Hausschuhe, 
Shlipse in entsprechender Zahl, außer- je nach Gewohnheit der Kranken auch 
dem, dafern der Anstaltsaufenthalt in 3 Paar Beinkleider und einige Kra- 
die kältere Jahreszeit fällt oder bis in vatten, Rüschen, Kragen rc., außerdem, 
dieselbe dauert (nach Befinden nach- dafern der Anstaltsaufenthalt in die 
zubringen): kältere Jahreszeit fällt oder bis in 
1902. 16
	        
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