Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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a) die Grundsteuer nach vier Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
b) die Einkommensteuer, nebst einem Zuschlage von fünfundzwanzig Prozent eines 
ganzen Jahresbetrags, 
e) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen, 
d) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangsabgabe von vereinsländischem und die 
Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke, 
xe) die Erbschaftssteuer, 
l!) der Urkundenstempel. 
§64. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich 
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. 
* 5. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist, soweit 
sie nicht aus dem Verwaltungsüberschusse der Finanzperiode 189 8/99 gedeckt wird, aus 
den Beständen des mobilen Staatsvermögens zu entnehmen. 
§ 6. Durch das gegenwärtige Gesetz erledigt sich das Gesetz, die provisorische Fort- 
erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1902 betreffend, vom 11. Dezember 1901 
(G.= u. V.-Bl. S. 182). 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Sibyllenort, den 6. Juni 1902. 
Albert. 
Dr. Conrad Wilhelm Rüger. 
  
  
Nr. 41. Verordnung, 
die Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1902 und 1903 betreffend; 
vom 6. Juni 1902. 
8 1. Die Einkommensteuer ist im Jahre 1902 in drei Terminen zu entrichten. 
Es wird daher zwischen die in § 11 Absatz 1 der Verordnung, die Ausführung des 
Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 betreffend, vom 25. Juli 1900 (G.= u. 
V.-Bl. S. 589 flg.) auf den 30. April und 30. September bestimmten beiden ordent- 
lichen Einkommensteuertermine ein weiterer Termin eingeschoben und auf 
den 15. Juli 1902
	        
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