Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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So weiß Ich Mich denn heute in aufrichtiger Trauer mit Meiner Armee vereint, und 
es ist Mir ein Bedürfniß, Euch Meinen Königlichen Dank für diese Euere Gesinnungen 
und Eunere Treue, mit denen Ihr allezeit zu Meinem nun in Gott ruhenden Bruder ge- 
standen, auszusprechen. . 
Ich knüpfe daran die feste Zuversicht, daß Ihr auch Mir und dem Königlichen Hause 
allezeit unverbrüchliche Treue bewahren und die Bundestreue als ein von Meinen Vor— 
gängern auf dem Throne überkommenes werthvolles Erbe mit Mir pflegen werdet, zum 
Nutzen des Reiches, zum Ruhme der Armee, zu Euerer Ehre und zum Wohle des ge— 
liebten Vaterlandes. 
Sibyllenort, den 20. Juni 1902. Georg. 
  
Nr. 43. Bekanntmachung, 
die über das Allerhöchste Versprechen wegen Aufrechterhaltung der 
Verfassung ausgefertigte Urkunde betreffend; 
vom 22. Juni 1902. 
Uer das von Sr. Majestät dem Könige bei dem Antritte der Regierung verfassungs- 
mäßig abgegebene Versprechen ist Allerhöchster Anordnung zufolge die nachstehend ab- 
gedruckte Urkunde in doppelten Exemplaren ausgefertigt worden, wovon das eine Exemplar 
den beiden Kammerpräsidenten der letzten Ständeversammlung eingehändigt, das zweite 
Exemplar aber den Oberlausitzer Ständen zur Aufbewahrung im ständischen Archive 
übergeben worden ist. 
Dresden, den 22. Juni 1902. 
Gesammtministerium. 
v. Metzsch. Meister. 
Bei dem Antritte Unserer Regierung haben Wir am heutigen Tage in Gegenwart der 
mitunterzeichneten Staatsminister und der beiden Kammerpräsidenten der letzten Stände- 
versammlung, gemäß 8§ 138 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 und 
§ 55 der Urkunde vom 17. November 1834, die durch Anwendung der Verfassung des 
Königreichs Sachsen auf die Oberlausitz bedingte Modifikation der Partikularverfassung 
dieser Provinz betreffend, bei Unserem Fürstlichen Worte versprochen, daß Wir die 
Verfassung des Landes, wie sie zwischen dem Könige und den Ständen verabschiedet 
worden ist, sowie den Inhalt der zuletzt erwähnten Urkunde in allen ihren Bestimmungen 
während Unserer Regierung beobachten, aufrechterhalten und beschützen werden.
	        
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