Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Hierüber haben Wir gegenwärtige 
Urkunde 
in doppelten Exemplaren ausfertigen lassen, eigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Hand-Petschaft besiegelt. 
Gegeben zu Dresden, am 22. Juni 1902. 
Georg. 
Carl Georg Levin von Metsch. 
Carl Paul Edler von der Planitz. 
LS Kurt Damm Paul von Seydewitz. 
Dr. Conrad Wilhelm Rüger. 
Dr. Viktor Alerander Otto. 
  
Nr. 44. Verordnung, 
die Landestrauer für Se. Majestät weiland König Albert betreffend; 
vom 20. Juni 1902. 
Unter Bezugnahme auf die bereits erfolgte Bekanntmachung über das Ableben 
Sr. Majestät des Königs Albert und die aus diesem Anlasse auf dem gewöhnlichen 
Wege an die Kirchenbehörden ergehenden besonderen Verordnungen des Ministeriums 
des Kultus und öffentlichen Unterrichts werden sämmtliche Obrigkeiten, die es angeht, 
hierdurch angewiesen, innerhalb des Bereichs ihrer amtlichen Wirksamkeit dafür Sorge 
zu tragen, daß die durch das Mandat vom 16. April 1831 für den Fall des Ablebens 
des Königs über die Landestrauer getroffenen Bestimmungen alsbald in Vollzug gesetzt 
werden und zwar Allerhöchster Anordnung zufolge mit der Maßgabe, daß die Zeit der 
Landestrauer auf sechs Wochen herabgesetzt wird, daß die in dem Mandate unter I. 2. 
vorgesehene Gedächtnißpredigt am Sonntag, den 29. Juni dieses Jahres in einem be- 
sonderen Trauergottesdienst zu halten ist, dessen nähere Festsetzung den zuständigen 
kirchlichen Behörden überlassen bleibt, und daß die daselbst unter I. 4. angeordnete 
Einstellung der Musik und öffentlichen Lustbarkeiten im ganzen Lande auf die Zeit vom 
20. Juni bis zum 29. Juni dieses Jahres beschränkt wird. 
Gegenwärtige Verordnung ist in sämmtlichen Amtsblättern unverweilt zum Abdruck 
zu bringen. 
Dresden, am 20. Juni 1902. 
Die Ministerien des Innern und des Kultus und öffentlichen-Unterrichts. 
v. Metzsch. v. Seydewitz. 
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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