Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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die 3 Prozent Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigen bereits 
als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde. 
Für den Fall, daß die Aushebungskommission bereits auseinandergegangen sein 
sollte, hebt der Amtshauptmann oder dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung eines 
Thierarztes und der drei Taxatoren die erforderlichen Pferde aus, läßt sie abschätzen und 
den Truppentheilen zuführen. 
830. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Civilkommissar dem Amtshaupt- 
mann und dieser dem Kreishauptmann über den Verlauf des ganzen Geschäfts sofort 
Bericht zu erstatten und eine Uebersicht nach Anlage K beizufügen. 
8 31. 
Die Kreishauptmannschaften haben die nachstehend aufgeführten Druckformulare für 
Rechnung des Militäretats anfertigen zu lassen und im Frieden in genügender Zahl den 
Amtshauptleuten zu überweisen: 
a) Auszüge aus den Vertheilungsplänen für die Vertreter der Gemeinde= oder Guts- 
bezirke (§ 13), 
b) Befehle für die Vertreter der Gemeinde= oder Gutsbezirke (§ 17), 
Z) Benachrichtigungen an die Taxatoren und Thierärzte (§ 17), 
0) Vorführungslisten (Anlage A), 
e) Bestimmungstäfelchen (Anlage B), 
I!) Pferde-Nationale (Anlage E), 
8) Eidesformulare (Anlage D), 
h) Fahrzeugverzeichnisse (Anlage l), 
i) Anerkenntnisse (Anlage J), 
k) Uebersichten über das Aushebungsgeschäft (Anlage K). 
Die Liquidationen über die Beschaffungskosten der Formulare sind von den Kreis- 
hauptmannschaften aufzustellen und an die zuständigen Intendanturen zur Anweisung zu 
übersenden. 
Für Bereithaltung der Marschrouten und Militärfahrscheine, sowie der den Trans- 
portführern zu behändigenden Quittungsformulare über Naturalverpflegung, Vorspann 
und Pferdefutter, Quartierbescheinigungen, ferner für Beschaffung und Bereithaltung 
von Koppelzeug, Pferdemaßen, Mähnentafeln und Pferde-Brenneisen sorgt die Militär- 
behörde. 
1902. 36 
nlage 
—— e K
	        
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