Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Anlage F (zu § 10). 
  
Eidesformular 
für 
die Taxatoren der behufs einer Mobilmachung der Armee vom Lande 
auszuhebenden Pferde. 
Ich (Vor= und Familienname) schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, 
daß, nachdem ich zum Taxator der zur Armee-Mobilmachung vom Lande auszuhebenden 
Pferde und Fahrzeuge bestellt worden bin, ich bei diesem Geschäft nach den bezüglichen 
Vorschriften unter Zugrundelegung der vor dem Eintritt der Mobilmachung stattgehabten 
Friedenspreise und ohne Rücksicht auf die infolge der Mobilmachung eingetretene Preis- 
steigerung nach bestem Wissen, mit aller Unparteilichkeit, also weder zum Vortheil noch 
zum Schaden der Pferde= und Wagenbesitzer oder der Reichskasse, abschätzen werde. 
So wahr mir Gott helfe! 
 
	        
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