Anlage G (zu § 24).
Beltimmungen
über die
Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten Fahrzeuge und
Geschirre nebst Zubehör.
1. Die Fahrzenge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nothwendigen Lenkbarkeit
nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 10, nicht über 14 Zentner wiegen, ein
kräftiges Untergestell mit Achsen von Stahl oder Eisen und mindestens 18 Zentner
Tragfähigkeit haben. Sie müssen ferner mit 2 Steuerketten oder 2 Aufhaltern von
doppeltem Leder und einer Hinterbracke (Waage) versehen sein. Das Vorhandensein
eines Langbaumes und einer abnehmbaren Wagendeichsel ist erwünscht, aber
nicht durchaus erforderlich. Die Höhe der auf Nabe und Felgenkranz mit eisernen
Reifen versehenen Vorderräder soll nicht unter 80 cm, die der Hinterräder nicht
unter 1 m und nicht über 1 m 60 em, die Breite der Felgen nicht unter 5 und
möglichst nicht über 8 cm betragen. Geleisebreite landesüblich. Hemmschuh oder
andere Hemmvorrichtung erwünscht.
Das Obergestell muß entweder aus einem festen Bretterkasten oder aus 2 Leitern
mit Brettfüllung oder Korbgeflecht und einem Bretterboden bestehen. Das Vorhandensein
von hinteren und vorderen Kopfwänden, von Spriegeln zum Auflegen
des Wagenplans und eines Sitzbrettes vorn, beziehentlich Bocksitzes für den Fahrer
ist wünschenswerth. Spannketten können mitgeliefert werden. Der innere Beladungsraum
von der Spriegelwölbung bis zum Wagenboden soll mindestens 2,25 chm
betragen.
2. Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessitte Kummt= oder Sielengeschirre
— letztere mit Halskoppeln — sein. Sie müssen Zugstränge von Hanf
oder Zugketten haben; ferner ist eine Kreuzleine von Hanf, Bandgurt oder Leder
und eine Halfter nebst starkem, mit Zügeln versehenem Trensengebiß zum Einknebeln
zu liefern. Sämmtliche Geschirrtheile müssen haltbar und in den Ledertheilen geschmeidig
sein.
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