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17. Bezüge verschiedener Art dürfen nicht in eine Quittung zusammengezogen
werden.
8 18. Sind von den Stelleninhabern Zahlungen irgend welcher Art an die Kultus-
ministerialkasse zu leisten, so sind die fälligen oder bis mit Schluß des Zahlungsmonats
fällig werdenden Beträge bei den Zahlungen an den Kirchenvorstand in Abzug und die
Quittungen darüber anstatt baaren Geldes in Zurechnung zu bringen. Der Kirchenvorstand
hat den Zahlungspflichtigen solche Beträge von deren nächstfälligem Bezuge aus der Be-
soldungskasse zu kürzen.
* 19. Wegen der Zahlung der Alterszulagen der Geistlichen und anderer nicht
unter das Gewährleistungsgesetz fallenden Bezüge bewendet es bei den zeitherigen Be-
stimmungen.
Sollte jedoch wegen dieser Bezüge zwischen dem Kirchenvorstande und einem Berech-
tigten ein Uebereinkommen dahin getroffen werden, daß dem letzteren auch solche Bezüge
in monatlichen Raten aus der Besoldungskasse gewährt werden sollen, so ist von der
Kircheninspektion ein Antrag an das Evangelisch--lutherische Landeskonsistorium auf An-
weisung der Kultusministerialkasse zur künftigen Zahlung an den Kirchenvorstand zu
richten (vergl. § 4 letzter Absatz).
Von den Anträgen unter §§ 10 und 11 sind solche Anträge getrennt zu behandeln.
Das Evangelisch -lutherische Landeskonsistorinm wird, sofern ihm nicht Bedenken hier-
gegen beigehen, dem Antrage gemäß verfügen oder das Königliche Ministerium des Kul-
tus und öffentlichen Unterrichts um eine solche Verfügung ersuchen. Für die Auszahlung
gelten dann die in §§ 14 bis mit 18 getroffenen Bestimmungen, sofern ihnen nicht
stiftungsmäßige oder andere vorstehend nicht ausdrücklich aufgehobene Festsetzungen ent-
gegenstehen.
In Quittungen über der Besoldungskasse zugewiesene Alterszulagen für Geistliche ist
vom Kirchenvorstand zu bescheinigen, daß der betreffende Geistliche die fragliche Stelle noch
verwaltet, beziehentlich daß er sie während der Zeit, auf welche die Quittung lautet, ver-
waltet hat.
Wegen der Zahlung von Alterszulagen auf die Gnadengenußzeit ist wie wegen der
Stellenzulagen (§ 15) zu verfahren.
III. Schlußbestimmungen. D
*20. Nach § 1 des Kirchengesetzes ist den Kirchengemeinden eine Gewährleistungs-
pflicht und die Verbindlichkeit zu monatlicher Vorauszahlung dezs festzustellenden Gehalts
nur für Stellen mit einem reinen Stelleneinkommen bis zu 4800 4 auferlegt worden.
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