Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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c) auf Orte, in denen während der Nachtzeit das Publikum ohne Unterschied zuge- 
lassen wird. 
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die 
Stunden von 9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens und in dem Zeitraum vom 1. Oktober 
bis 31. März die Stunden von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. 
12. Der Zutritt zu den von Militärpersonen benutzten Wohnungen darf den mili- 
tärischen Vorgesetzten und Beauftragten behufs Vollziehung dienstlicher Befehle auch zur 
Nachtzeit nicht versagt werden. 
13. Die Wachen müssen sich bei der Festnahme alles unnöthigen Redens sowie 
aller Beleidigungen und Mißhandlungen enthalten, andererseits aber, wenn eine Fest- 
nahme erfolgen muß, diese nöthigenfalls mit Gewalt erzwingen. 
Es müssen daher in jedem Falle so viel Mannschaften abgeschickt werden, daß der 
Zweck unter den obwaltenden Umständen erreicht werden kann. Findet aber der Führer 
dieser Mannschaft, wenn er an Ort und Stelle anlangt, daß das ihm anvertraute 
Kommando zu schwach ist, um den Zweck zu erreichen, so muß er sofort denjenigen, der 
ihn abgeschickt hat, um die erforderliche Verstärkung des Kommandos ersuchen lassen. 
Inwieweit das kommandirte Militär hierbei von seiner Waffe Gebrauch machen kann, 
ist aus Ziffer 17 und 18 ersichtlich. 
Wenn Mannschaften, die nicht zur Wache gehören, zur Hülfsleistung herangezogen 
werden, so haben sie thunlichst im Wachtanzuge zu erscheinen. 
14. Erscheint nach Lage des einzelnen Falles, z. B. bei Personen, die sich wider- 
setzen, oder sobald schwere Verbrechen oder Vergehen vorliegen, eine Fesselung des Fest- 
genommenen nothwendig, so erfolgt sie auf Anordnung des Wachthabenden mit dem auf 
Wache befindlichen Schließzeug oder auf andere geeignete Weise. 
15. Sobald die Festnahme erfolgt ist, steht der Festgenommene unter dem Schutze 
der Wache. Führt er Gegenstände bei und mit sich, für deren Aufbewahrung er nicht 
selbst Sorge tragen kann, so liegt deren einstweilige Sicherstellung den Wachen ob. 
Die bei einem Festgenommenen etwa vorgefundenen Papiere sind der zuständigen 
Behörde abzuliefern. Der Wachthabende darf diese Papiere nur mit Genehmigung des 
Festgenommenen durchsehen. 
16. Wo die Ortsverhältnisse nähere Bestimmungen und Anweisungen bei Anwendung 
dieser Vorschriften erfordern, einigt sich der Gouverneur 2c. mit der Orts-Polizeibehörde 
darüber. 
Das Ergebniß dieser Einigung ist den vorgesetzten Behörden zur Bestätigung vor- 
zulegen und nach deren Eingang an dem betreffenden Orte öffentlich bekannt zu machen. 
1902. 50
	        
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