Zu 8 65.
Berichtigung
des
Grundbuchs.
Zu § 66.
Regelung der
Grundsteuer-
verhältnisse.
Zu § 67.
Abgekürztes
Verfahren.
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summarische Schätzung des gesammten Schadens oder einzelner Ersatzgruppen als sach-
gemäß zu erachten ist.
&18. Vor dem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuchs hat die Enteignungs-
behörde den Unternehmer zu benachrichtigen und ihm anheimzugeben, Anträge über die
Art der Eintragung im Grundbuche bei dem Grundbuchamte zu stellen.
19. () Die Enteignungsbehörde hat dem Ersuchen um Berichtigung des Grund-
buchs den Berainungsgrundriß und das Flächenverzeichniß beizufügen. In dem Er-
suchen sind die enteigneten Flächen in der in § 17 Absatz 1 Satz 3, 4 dieser Verordnung
bestimmten Weise zu bezeichnen. Ist die Bezeichnung im Berainungsgrundrisse und im
Flächenverzeichnisse vorschriftsmäßig, so genügt die Bezugnahme auf diese Unterlagen.
(2) Nach der Berichtigung des Grundbuchs sind der Berainungsgrundriß und das
Flächenverzeichniß der Enteignungsbehörde zurückzugeben.
*20. Die Grundbuchämter haben die enteigneten Grundstückstheile vor endgültiger
Feststellung der nach § 17 Absatz 1 Satz 4 dieser Verordnung etwa vorläufig vorgeschlagenen
Bezeichnung abzuschreiben und, soweit sie nicht aus dem Grundbuche auszuscheiden sind,
auf andere Grundbuchblätter zu übertragen. Die Vorschriften der §§ 2 flg. der Verord-
nung vom 13. November 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 431) sind entsprechend anzuwenden.
21. Zur Regelung der Grundsteuerverhältnisse bedarf es nicht des in der Aus-
führungsverordnung zum Gesetze über die Theilbarkeit des Grundeigenthums vom
30. November 1843 (G.= u. V.-Bl. S. 258) vorgeschriebenen Dismembrations-
verfahrens.
#22. (1) Das abgekürzte Verfahren im Sinne des § 67 des Gesetzes ist, ohne
daß es eines hierauf gerichteten besonderen Antrages des Unternehmers und der Anord-
nung der Verleihungsbehörde bedarf, anzuwenden bei Enteignungen zu Wegeanlagen
nach § 4 des Gesetzes, ferner zu Erweiterungen bestehender Eisenbahnen nach dem Ge-
setze vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120), zu bergbaulichen Anlagen nach dem
Allgemeinen Berggesetze vom 16. Juni 1868 (G.-u. V.-Bl. I S. 351) Abschn. VIII Kap. 1
und zu Wasserleitungen für Stadt= und Dorfgemeinden nach dem Gesetze vom 28. März
1872 (G.= u. V.-Bl. S. 49), im letzteren Falle jedoch nur, wenn die Enteignung sich
nicht über den Flurbezirk der enteignungsberechtigten Gemeinde hinaus erstreckt, sowie zu
Enteignungen nach dem Allgemeinen Baugesetze vom 1. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 381)
§§ 59, 67, 68 und 72.
(2) Die Enteignungsbehörde hat jedoch in jedem einzelnen dieser Fälle zu prüfen, ob
für die Anwendung des abgekürzten Verfahrens die Voraussetzungen des § 67 Absatz 1
des Enteignungsgesetzes gegeben sind, und falls diese nicht vorliegen, zunächst das Plan-