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feststellungsverfahren nach §§ 41 bis 45 abzusetzen. Diese Vorschriften gelten auch für
die Fälle des § 97 Absatz 3.
8 23. (0) Verträge der in § 78 des Gesetzes bezeichneten Art sind den Neben= Zu 6s 78 und
berechtigten (§ 79 Absatz 1) ihrem wesentlichen Inhalte nach durch Vorlegung an Amts- Hstrsahn.
stelle bekannt zu geben oder in Abschrift zuzufertigen. von Verträgen.
(2) Der Bestätigungsbeschluß ist sämmtlichen Betheiligten zu eröffnen.
(3) Die Vorschriften des § 1 dieser Verordnung finden Anwendung.
24. Rücksichtlich der in § 95 des Gesetzes bezeichneten Enteignungsfälle wird Zus 95.
· Entei
Folgendes bestimmt: ur bergbau-
1. Die im Enteignungsgesetze der Verleihungsbehörde überwiesenen Geschäfte werden liche Anlagen.
bis zur Einleitung des Verfahrens nach § 40 von dem Bergamte allein, nach diesem
Zeitpunkte von dem Bergamte in Gemeinschaft mit der zuständigen Amtshauptmannschaft
wahrgenommen.
2. Enteignungsbehörde im Sinne des Enteignungsgesetzes ist
a) für das Vorverfahren (88 40 bis 45),
b) für das abgekürzte Verfahren (§§ 67 flg.) bis zur Genehmigung des Planes und
einschließlich dieser,
c) für das Verfahren in dringlichen Fällen rücksichtlich der Vollziehung der Enteig-
nung (§ 70 Absatz 2) und der nachträglichen Planfeststellung (§ 70 Absatz 3),
d) für die Entscheidungen über nachträgliche Ausdehnung der Enteignung in den
Fällen der §§ 48 und 60 Absatz 1 Satz 1 und die Entscheidungen über nachträg-
liche Aenderungen des Flächenbedarfes nach § 58 Absatz 1 und § 69 Absatz 1,
e) für das Rückerwerbsverfahren rücksichtlich der Entscheidung über den Antrag auf
Rückerwerb nach § 83 Absatz 4
das Bergamt in Gemeinschaft mit der zuständigen Amtshauptmannschaft,
f) für das Enteignungs= und Entschädigungsverfahren (§§ 46 bis 66) sowie in allen
übrigen Fällen (§§ 68 bis 90), vorbehältlich der Ausnahmen unter b bis e,
die Amtshauptmannschaft allein.
3. Als die der Enteignungsbehörde zunächst vorgesetzte Verwaltungsbehörde im
Sinne des § 35 Absatz 3 Satz 3 gilt die in § 134 Absatz 3 des Allgemeinen Berg-
gesetzes bestimmte Ministerialinstanz.
4. Soweit im Verfahren das Bergamt mitzuwirken hat, bedarf es zur Entscheidung
von bergtechnischen Fragen der Zuziehung besonderer Sachverständiger nur, wenn solche
von der Enteignungsbehörde für erforderlich erachtet wird.
5. Die Auslegung der Enteignungsunterlagen (§ 41 Absatz 1 des Enteignungs-
gesetzes) erfolgt bei der Amtshauptmannschaft.