Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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#5. Die gegenwärtige Verordnung nebst den Regulativen I, II und III tritt 
am 1. Januar 1903 
1 
in Kraft. 
Dresden, den 16. November 1902. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. en 
Ner. 
I. 
Regulativ 
für die 
Unterbringung in die Blindenanstalt. 
—–—— — 
Allgemeines. 
§ 1. 
Gliederung und Bestimmung der Aunstalt. 
Die Blindenanstalt hat die Bestimmung, unheilbare blinde Personen beiderlei 
Geschlechts zur Erwerbsfähigkeit heranzubilden. (Zu vergl. 8 5.) 
Sie besteht aus: 
1. der Hauptanstalt — zur Zeit in Dresden — mit der Bestimmung, die schul- 
mäßige Ausbildung der aus der Vorschule (Ziffer 2 unter a) dahin versetzten 
Kinder zum Abschluß zu bringen und die erwachsenen Blinden durch Unterweisung 
in einem handwerksmäßigen Berufe erwerbsfähig zu machen, 
und 
2. folgenden Abtheilungen: 
a) der Blindenvorschule — zur Zeit in Moritzburg — mit der Be- 
stimmung, blinde Kinder beiderlei Geschlechts von derjenigen Altersstufe 
an, wo sie einer methodischen Behandlung bedürftig werden (in der Regel 
vom 6. Lebensjahre an), zum späteren Uebergange in die Hauptanstalt 
vorzubereiten,
	        
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