Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Prüfungsverlaufs (§ 13) anzumelden hat, durch den mit den Sekretariatsgeschäften bei 
der Kommission beauftragten Beamten in Kenntniß gesetzt. 
811. 
Prüfungsgebühren. 
An Prüfungsgebühren sind von jedem Examinanden vor der Zulassung zur Prüfung 
fünfzig Mark zu erlegen. 
B. Spezielle Bestimmungen. 
12. 
Form der Prüfung. 
Die Prüfung, welche durch fünf Examinatoren abgehalten wird, umfaßt vier Ab- 
theilungen: 
1. die schriftlichen häuslichen Arbeiten, 
2. die schriftlichen Klausuren, 
3. die mündliche Prüfung in praktischen Fertigkeiten, 
4. die mündliche wissenschaftliche Prüfung. 
13. 
Schriftliche häusliche Arbeiten. 
Die schriftlichen häuslichen Arbeiten sind: 
1. eine wissenschaftliche Arbeit über ein von der Kommission gestelltes Thema, welche 
in deutlicher Schrift den Umfang von zwölf Bogen in gebrochenem Folio nicht 
überschreiten soll, 
2. eine Predigt, 
3. eine Katechese (Entwurf der ganzen und Ausführung eines Theiles), beide über 
gegebene Texte. 
Die Aufgaben für die wissenschaftliche Arbeit werden unter möglichst gleichmäßiger 
Berücksichtigung 
1. der neutestamentlichen, 
2. der alttestamentlichen Exegese, 
3. der historischen, 
4. der systematischen Theologie 
auf Vorschlag der betreffenden Fachexaminatoren von der Kommission in einer Sitzung 
festgestellt) dagegen werden die Texte für die praktischen Arbeiten unmittelbar von den 
Vertretern der praktischen Theologie gegeben.
	        
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