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g. 40.
Die Einladung der Gemeindeglieder zur Wahl hat unter Angabe der Zeit
und des Ortes der Wahl, sowie der Zahl der zu wählenden Personen in zwei
auf einander folgenden Hauptgottesdiensten zu geschehen. Anderweite, den örtlichen
Verhältnissen entsprechende Bekanntmachungen anzuordnen, bleibt dem Kirchenrathe
überlassen. Der Patron oder Patronatsvertreter ist zur Theilnahme an
der Wahlhandlung besonders einzuladen.
S. 41.
Die Wahl wird vom Vorsitzenden des Kirchenraths geleitet, welchem die
übrigen Mitglieder des Kirchenraths und erforderlichenfalls einige von diesem zu
bezeichnende Gemeindeglieder als Wahlvorstand zur Seite stehen. Der Patron
oder der Patronatsvertreter ist immer berechtigt, in den Wahlvorstand einzutreten.
Wo die örtlichen Verhältnisse es zweckmäßig erscheinen lassen, kann auf Beschluß
des Kirchenraths und mit Genehmigung des Vorstandes der Bezirkssynode eine
Vertheilung der zu wählenden Vertreter auf einzelne Abtheilungen der Gemeinde
erfolgen.
Nur die persönlich erschienenen Wähler sind stimmberechtigt. Die Abstimmung
erfolgt mittels gedruckter oder geschriebener Stimmzettel. Vom Kirchenrathe kann
mündliche Abstimmung zu Protokoll angeordnet werden, wenn nicht mindestens
zehn Wähler Widerspruch erheben.
Gewählt sind Diejenigen, auf welche die absolute Mehrheit der abgegebenen
Wahlstimmen gefallen ist. Hat der erste Wahlgang eine absolute Mehrheit für
die zur Ergänzung der Gemeindeorgane erforderliche Zahl von Personen nicht ergeben,
so ist, bis dies erreicht wird, das Verfahren durch engere Wahl in der
Weise fortzusetzen, daß Derjenige von den bei der vorhergehenden Abstimmung
Benannten ausscheidet, auf welchen die geringste Stimmenzahl gefallen ist. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Ueber die Wahlhandlung wird ein
Protokoll ausgenommen. Dasselbe wird nach erfolgter Verlesung vom Vorsitzenden
und zwei Mitgliedern des Kirchenraths unterzeichnet.
§S. 42.
Unmittelbar nach der Wahl hat der Kirchenrath zu prüfen, ob das Wahlverfahren
in formell gültiger Weise stattgefunden hat. Ergiebt diese Prüfung
Anstände, welche die Gültigkeit des gesammten Wahlverfahrens oder einzelner
Theile desselben in Frage stellen, so hat der Kirchenrath das zur Erledigung Erforderliche,
nöthigenfalls eine Neuwahl anzuordnen. Ist das Wahlverfahren in
formeller Hinsicht ohne Mängel oder sind die vorgefundenen Anstände beseitigt,
so werden die Namen der gewählten Kirchenältesten und Gemeindevertreter an
zwei auf einander folgenden Sonntagen der Gemeinde verkündigt.
Einsprüche gegen die Wahl können bis zu der zweiten Verkündung von
jedem wahlberechtigten Gemeindegliede erhoben werden. Ueber dieselben entscheidet