Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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g.  40.

Die  Einladung  der  Gemeindeglieder  zur  Wahl  hat  unter  Angabe  der  Zeit
und  des  Ortes  der  Wahl,  sowie  der  Zahl  der  zu  wählenden  Personen  in  zwei
auf  einander  folgenden  Hauptgottesdiensten  zu  geschehen.  Anderweite,  den  örtlichen
Verhältnissen  entsprechende  Bekanntmachungen  anzuordnen,  bleibt  dem  Kirchenrathe
  überlassen.  Der  Patron  oder  Patronatsvertreter  ist  zur  Theilnahme  an
der  Wahlhandlung  besonders  einzuladen.

S.  41.

Die  Wahl  wird  vom  Vorsitzenden  des  Kirchenraths  geleitet,  welchem  die
übrigen  Mitglieder  des  Kirchenraths  und  erforderlichenfalls  einige  von  diesem  zu
bezeichnende  Gemeindeglieder  als  Wahlvorstand  zur  Seite  stehen.  Der  Patron
oder  der  Patronatsvertreter  ist  immer  berechtigt,  in  den  Wahlvorstand  einzutreten.
Wo  die  örtlichen  Verhältnisse  es  zweckmäßig  erscheinen  lassen,  kann  auf  Beschluß
des  Kirchenraths  und  mit  Genehmigung  des  Vorstandes  der  Bezirkssynode  eine
Vertheilung  der  zu  wählenden  Vertreter  auf  einzelne  Abtheilungen  der  Gemeinde
erfolgen.

Nur  die  persönlich  erschienenen  Wähler  sind  stimmberechtigt.  Die  Abstimmung
erfolgt  mittels  gedruckter  oder  geschriebener  Stimmzettel.  Vom  Kirchenrathe  kann
mündliche  Abstimmung  zu  Protokoll  angeordnet  werden,  wenn  nicht  mindestens
zehn  Wähler  Widerspruch  erheben.

Gewählt  sind  Diejenigen,  auf  welche  die  absolute  Mehrheit  der  abgegebenen
Wahlstimmen  gefallen  ist.  Hat  der  erste  Wahlgang  eine  absolute  Mehrheit  für
die  zur  Ergänzung  der  Gemeindeorgane  erforderliche  Zahl  von  Personen  nicht  ergeben,
  so  ist,  bis  dies  erreicht  wird,  das  Verfahren  durch  engere  Wahl  in  der
Weise  fortzusetzen,  daß  Derjenige  von  den  bei  der  vorhergehenden  Abstimmung
Benannten  ausscheidet,  auf  welchen  die  geringste  Stimmenzahl  gefallen  ist.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.  Ueber  die  Wahlhandlung  wird  ein
Protokoll  ausgenommen.  Dasselbe  wird  nach  erfolgter  Verlesung  vom  Vorsitzenden
  und  zwei  Mitgliedern  des  Kirchenraths  unterzeichnet.

§S.  42.

Unmittelbar  nach  der  Wahl  hat  der  Kirchenrath  zu  prüfen,  ob  das  Wahlverfahren
  in  formell  gültiger  Weise  stattgefunden  hat.  Ergiebt  diese  Prüfung
Anstände,  welche  die  Gültigkeit  des  gesammten  Wahlverfahrens  oder  einzelner
Theile  desselben  in  Frage  stellen,  so  hat  der  Kirchenrath  das  zur  Erledigung  Erforderliche,
  nöthigenfalls  eine  Neuwahl  anzuordnen.  Ist  das  Wahlverfahren  in
formeller  Hinsicht  ohne  Mängel  oder  sind  die  vorgefundenen  Anstände  beseitigt,
so  werden  die  Namen  der  gewählten  Kirchenältesten  und  Gemeindevertreter  an
zwei  auf  einander  folgenden  Sonntagen  der  Gemeinde  verkündigt.

Einsprüche  gegen  die  Wahl  können  bis  zu  der  zweiten  Verkündung  von
jedem  wahlberechtigten  Gemeindegliede  erhoben  werden.  Ueber  dieselben  entscheidet