Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Zuführung und Annahme. 
§ 19. 
Zeit der Annahme. 
Die Kranken werden in der Regel nur an Werktagen und zwar in der Zeit von 
morgens 8 bis abends 6 Uhr angenommen. 
Eine Ausnahme hiervon wird nur in besonderen Fällen, namentlich bei nicht vorher- 
zusehender, während der Reise eingetretener Verzögerung gemacht werden. 
8 20. 
Zuführung. 
Ist der Kranke vom Arzte für reisefähig erklärt worden, so ist er in möglichst schneller, 
sicherer und schonender Weise der Anstalt zuzuführen. 
Im übrigen ist dabei nach der in Anlage II enthaltenen Zuführungsanweisung 
zu verfahren, die mit den Formularen zu den Aufnahmeanträgen zu beziehen ist. 
21. 
Bescheinigung betreffs ansteckender Krankheiten. 
Bei der Zuführung ist eine Bescheinigung der Ortsobrigkeit darüber mitzubringen, 
daß seit 6 Wochen in der Familie des Kranken und in dem Hause, wo er sich aufhält, 
sowie in der Umgebung keine ansteckende Krankheit wahrzunehmen gewesen ist. Wird 
der Aufzunehmende aus einem Krankenhause oder aus einer öffentlichen Anstalt zugeführt, 
so ist eine Bescheinigung von deren Verwaltung darüber mitzubringen, daß er nicht mit 
ansteckenden Kranken in Berührung gekommen ist. 
8 22. 
Kleidung. 
Jeder Aufzunehmende ist bei der Zuführung mit den in der Anlage III verzeichneten 
Bekleidungsgegenständen zu versehen. 
Eine unvollständige Ausstattung wird von der Anstalt auf Kosten des zur Zahlung 
des Verpflegsgeldes Verpflichteten ergänzt. 
§ 23. 
Zustand des Aufzunehmenden und der Ausstattungsgegenstände. 
Der Aufzunehmende und die Ausstattungsgegenstände müssen in reinlichem und 
ordentlichem Zustande eintreffen.
	        
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