Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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S.  125)7).  Dagegen  haben  sie  den  in  §  25  Absatz  2  bezeichneten  besonderen  Aufwand
voll  zu  tragen.

Diese  Verpflichtung  der  Ortsarmenverbände  tritt  erst  ein,  wenn  der  Betrag,  der
hiernach  auf  sie  entfallen  würde,  nicht  aus  den  Mitteln  des  zu  Verpflegenden  oder  der
zum  Unterhalte  verpflichteten  Dritten  aufgebracht  werden  kann.

827.

Verpflegssätze.
1.  Der  gewöhnliche  Verpflegssatz  beträgt  bis  auf  weiteres

täglich  424  —  ¾  in  der  I.  Verpflegsklasse,
-  2-.  50  =  .=  IHI.  -
-  1-25  -2III.  -

Er  wird  in  den  Fällen  des  §  1  Absatz  1  in  Verbindung  mit  §  2  Absatz  1  unter  a
erhoben,  sowie  in  den  Fällen  des  §  2  Absatz  1  unter  b  dann,  wenn  der  Landarmenverband
  des  Königreichs  Sachsen  oder  der  sächsische  Staat  unterstützungs=  oder  erstattungspflichtig
  ist  (Reichsgesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870  und  Abänderungsgesetz
  vom  12.  März  1894  §  28  verbunden  mit  §  30  unter  b,  §8  33
und  60)8).

7)  Diese  lauten:

1.  Die  Gemeinden  sind  verbunden,  Beiträge  zur  Unterbringung  und  Verpflegung  der  in  die  Landes-Heil=
  und  Versorg-Anstalten,  mit  Einschluß  der  Blindenanstalt  zu  Dresden,  ausgenommenen  Personen  zu
entrichten,  dafern  der  dadurch  erwachsende  Aufwand  aus  dem  Vermögen  der  aufgenommenen  Personen  selbst,
oder  von  denen,  die  dazu  privatrechtlich  verbunden  sind,  nicht  bestritten  werden  kann.

4.  Die  Kommission  für  die  allgemeinen  Straf=  und  Versorg-Anstalten  wird  den  Betrag  der  den  Gemeinden
  anzusinnenden  Leistungen  von  Zeit  zu  Zeit  öffentlich  bekannt  machen;  hierbei  aber  den  jährlichen
Verpflegungsbeitrag  nach  der  Hälfte  des  stattfindenden  Spezialverpflegungsaufwandes  bemessen,  den  Bedarf
an  Wäsche,  Kleidern  und  Betten,  oder,  dafern  der  Kranke  damit  nicht  vollständig  versehen  wird,  das  Aequivalent
  für  den  Gebrauch  derselben,  aber  nach  dem  Geringsten  der  im  allgemeinen  von  ihr  angenommenen  Sätze.

8)  Die  §88  28,  30,  33  und  60  des  Unterstützungswohnsitzgesetzes  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom
12.  März  1894  (R.-G.-Bl.  S.  259  flg.)  lauten:

§  28.  Jeder  hülfsbedürftige  Norddeutsche  muß  vorläufig  von  demjenigen  Ortsarmenverbande  unterstützt
werden,  in  dessen  Bezirk  er  sich  bei  dem  Eintritt  der  Hülfsbedürftigkeit  befindet.  Die  vorläufige  Unterstützung
erfolgt  vorbehaltlich  des  Anspruchs  auf  Erstattung  der  Kosten  beziehentlich  auf  Uebernahme  des  Hülfsbedürftigen
  gegen  den  hierzu  verpflichteten  Armenverband.

§  30.  Zur  Erstattung  der  durch  die  Unterstützung  eines  hülfsbedürftigen  Norddeutschen  erwachsenen
Kosten,  soweit  dieselben  nicht  in  Gemäßheit  des  §  29  dem  Ortsarmenverbande  des  Dienstortes  zur  Last  fallen,
sind  verpflichtet:

a)  wenn  der  Unterstützte  einen  Unterstützungswohnsitz  hat,  der  Ortsarmenverband  seines  Unterstützungswohnsitzes;


b)  wenn  ein  Unterstützungswohnsitz  des  Unterstützten  nicht  zu  ermitteln  ist,  derjenige  Landarmenverband,
  in  dessen  Bezirk  er  sich  bei  dem  Eintritt  der  Hülfsbedürftigkeit  befand  oder,  falls  er  im
hülfsbedürftigen  Zustande  aus  einer  Straf-,  Kranken-,  Bewahr=  oder  Heilanstalt  entlassen  wurde,
derjenige  Landarmenverband,  aus  welchem  seine  Einlieferung  in  die  Anstalt  erfolgt  ist.

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