Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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durch erwachsenden Kosten sind von dem zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichteten 
zu erstatten. 
Todesfall. 
849. 
Benachrichtigung. 
Vom Tode eines Kranken werden die Betheiligten, da nöthig, durch Vermittelung 
der Gemeindebehörde, zugleich mit der Mittheilung über die Zeit der Beerdigung be— 
nachrichtigt. 
8560. 
Leichenschau und Leichenöffnung. 
Die Leiche jedes in der Anstalt verstorbenen Kranken wird von einem Arzte der 
Anstalt besichtigt und geöffnet. Von der Oeffnung der Leiche kann aus besonderen, jedes— 
mal aktenkundig zu machenden Gründen abgesehen werden. 
Ueber den Befund ist von dem Arzte eine Niederschrift aufzunehmen und zu unter— 
schreiben. Die Anstaltsdirektion hat vom Inhalte der Niederschrift jedesmal unverzüglich 
Kenntniß zu nehmen und, daß dies geschehen, unter der Niederschrift zu bemerken. Jede 
Niederschrift über Leichenschau und Leichenöffnung ist den Personalakten des Verstorbenen 
einzuverleiben. 
Ist der Tod eines Kranken nicht aus natürlicher Ursache eingetreten, so ist den 
bestehenden allgemeinen Vorschriften nachzugehen. 
§ 51. 
Beerdigung. 
Die Beerdigung ist nach den Vorschriften des Begräbnißregulativs einzurichten. 
Etwaige Wünsche der Angehörigen werden möglichst berücksichtigt, auch ist ihnen die 
Theilnahme an der Beerdigung gestattet. 
Die Anstaltsdirektion wird ihrem Wunsche, vor der Beerdigung die Leiche zu sehen, 
Folge geben, soweit nicht erhebliche Gründe, wie z. B. Ansteckungsgefahr, weit vor- 
geschrittene Verwesung 2c. entgegenstehen. 
Die Begräbnißkosten hat der zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichtete zu tragen. 
8532. 
Erörterung über den Nachlaß und die Hinterlassenen. 
Kommt ein Nachzahlungsanspruch (8 30) oder ein Erbanspruch (8 53) in Frage, 
so ist die Nachlaßbehörde, in zweiter Linie die Gemeindebehörde wegen schleuniger
	        
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