Schul-
nachrichten.
Allgemeine
Bestim-
mungen.
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„ungenügend“ erhalten hat. Die Entlassung darf aber in diesen Fällen nur verfügt
werden, wenn zuvor den Eltern unter Mitteilung des Sachverhaltes und Hinweis auf
die zu erwartende Entlassung die freiwillige Wegnahme des Schülers angeraten worden,
dieser Rat jedoch ohne Erfolg geblieben ist.
58. Jedes Realgymnasium veröffentlicht am Schlusse des Schuljahres einen
Jahresbericht, der Mitteilungen über die in dessen Verlaufe an der Schule eingetretenen
Veränderungen, besondere Vorkommnisse, eingegangene wichtigere Verordnungen, ferner
eine Übersicht über den in den einzelnen Klassen erteilten Unterricht und den dabei ein—
gehaltenen Gang, sodann genaue Angaben über die Ergebnisse der im Schuljahre abge—
haltenen Reifeprüfungen, über die erfolgten Aufnahmen und Abgänge, die Stärke der
Klassen, die Ab= oder Zunahme der Gesamtschülerzahl, endlich ein Verzeichnis der Lehrer
und Schüler zu enthalten hat. Diese Schulnachrichten sind jedesmal vom Rektor oder
seinem Stellvertreter in deutscher Sprache abzufassen. Den Schulnachrichten ist in
Zwischenräumen, die das Ministerium, bei städtischen Schulen nach Vernehmung mit der
Gemeindebehörde, bestimmt, eine in deutscher, lateinischer, französischer oder englischer
Sprache verfaßte wissenschaftliche Abhandlung beizugeben. Zu deren Abfassung find die
ständigen wissenschaftlichen Lehrer der Anstalt der Reihe nach verpflichtet. Eine Ab-
weichung von der Reihenfolge oder die Heranziehung nichtständiger Lehrer zu dieser
Leistung auf Grund freiwilligen Erbietens ist nur mit Genehmigung des Ministeriums
zulässig. Die Abhandlung ist vor dem Abdrucke dem Rektor vorzulegen. Der Ausfall
der Abhandlung, die für einen bestimmten Termin fällig war, ist nur auf Grund beson-
derer Genehmigung statthaft.
Von jedem Schulprogramme ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckexemplaren an
die vorgesetzten Behörden einzusenden.
III. Reifeprüfung.
659. Die Reifeprüfung (siehe § 47 des Gesetzes vom 22. August 1876), welche
den Zweck hat, zu ermitteln, ob ein Schüler die Lehrziele der Oberprima eines Real-
gymnasiums in allen wissenschaftlichen Fächern erreicht hat, kann mit rechtlicher Wirkung
nur an einem öffentlichen, mit der Berechtigung zur Abnahme dieser Prüfung versehenen
Realgymnasium abgelegt werden.
Zur Erstehung der Reifeprüfung an einem öffentlichen Realgymnasium eines anderen
Bundesstaates bedürfen Schüler, deren Eltern in Sachsen staatsangehörig sind und hier
ihren Wohnsitz haben, der Genehmigung des Königlich Sächsischen Ministeriums des
Kultus und öffentlichen Unterrichts. (Bekanntmachung vom 18. Februar 1889 § 2.)
Zur Abnahme von Reifeprüfungen besteht an jedem Realgymnasium eine mit diesem
Geschäfte besonders betraute Kommission (Prüfungskommission).