Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

Schul- 
nachrichten. 
Allgemeine 
Bestim- 
mungen. 
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„ungenügend“ erhalten hat. Die Entlassung darf aber in diesen Fällen nur verfügt 
werden, wenn zuvor den Eltern unter Mitteilung des Sachverhaltes und Hinweis auf 
die zu erwartende Entlassung die freiwillige Wegnahme des Schülers angeraten worden, 
dieser Rat jedoch ohne Erfolg geblieben ist. 
58. Jedes Realgymnasium veröffentlicht am Schlusse des Schuljahres einen 
Jahresbericht, der Mitteilungen über die in dessen Verlaufe an der Schule eingetretenen 
Veränderungen, besondere Vorkommnisse, eingegangene wichtigere Verordnungen, ferner 
eine Übersicht über den in den einzelnen Klassen erteilten Unterricht und den dabei ein— 
gehaltenen Gang, sodann genaue Angaben über die Ergebnisse der im Schuljahre abge— 
haltenen Reifeprüfungen, über die erfolgten Aufnahmen und Abgänge, die Stärke der 
Klassen, die Ab= oder Zunahme der Gesamtschülerzahl, endlich ein Verzeichnis der Lehrer 
und Schüler zu enthalten hat. Diese Schulnachrichten sind jedesmal vom Rektor oder 
seinem Stellvertreter in deutscher Sprache abzufassen. Den Schulnachrichten ist in 
Zwischenräumen, die das Ministerium, bei städtischen Schulen nach Vernehmung mit der 
Gemeindebehörde, bestimmt, eine in deutscher, lateinischer, französischer oder englischer 
Sprache verfaßte wissenschaftliche Abhandlung beizugeben. Zu deren Abfassung find die 
ständigen wissenschaftlichen Lehrer der Anstalt der Reihe nach verpflichtet. Eine Ab- 
weichung von der Reihenfolge oder die Heranziehung nichtständiger Lehrer zu dieser 
Leistung auf Grund freiwilligen Erbietens ist nur mit Genehmigung des Ministeriums 
zulässig. Die Abhandlung ist vor dem Abdrucke dem Rektor vorzulegen. Der Ausfall 
der Abhandlung, die für einen bestimmten Termin fällig war, ist nur auf Grund beson- 
derer Genehmigung statthaft. 
Von jedem Schulprogramme ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckexemplaren an 
die vorgesetzten Behörden einzusenden. 
III. Reifeprüfung. 
659. Die Reifeprüfung (siehe § 47 des Gesetzes vom 22. August 1876), welche 
den Zweck hat, zu ermitteln, ob ein Schüler die Lehrziele der Oberprima eines Real- 
gymnasiums in allen wissenschaftlichen Fächern erreicht hat, kann mit rechtlicher Wirkung 
nur an einem öffentlichen, mit der Berechtigung zur Abnahme dieser Prüfung versehenen 
Realgymnasium abgelegt werden. 
Zur Erstehung der Reifeprüfung an einem öffentlichen Realgymnasium eines anderen 
Bundesstaates bedürfen Schüler, deren Eltern in Sachsen staatsangehörig sind und hier 
ihren Wohnsitz haben, der Genehmigung des Königlich Sächsischen Ministeriums des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts. (Bekanntmachung vom 18. Februar 1889 § 2.) 
Zur Abnahme von Reifeprüfungen besteht an jedem Realgymnasium eine mit diesem 
Geschäfte besonders betraute Kommission (Prüfungskommission).
	        
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