Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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IV. 
Die Nichtbefolgung der vorliegenden Rufforderung zieht 
den Verlust des Keklamationsrechts nicht nach sich. 
ach § 24 des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 sind die Beitragspflich- 
tigen berechtigt, durch Einreichung einer Deklaration ihr ergänzungssteuerpflichtiges Ver- 
mögen anzugeben. Aus Anlaß der im nächsten Jahre stattfindenden allgemeinen Einschätzung 
zur Ergänzungssteuer wird Ihnen daher hiermit freigestellt, von dieser Berechtigung Ge- 
brauch zu machen und Ihr gesamtes ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen nach Maßgabe 
des anbei folgenden Deklarationsformulars und des unten abgedruckten Probeeintrags, 
— sowie unter Beachtung der weiter beigedruckten Vorschriften wahrheitsgemäß zu deklarieren 
und das ausgefüllte und unterschriftlich vollzogene Deklarationsformular 
binnen 3 Wochen, 
vom Empfange gegenwärtiger Zufertigung an gerechnet, während der gewöhnlichen 
Geschäftsstunden an die unterzeichnete Gemeindebehörde abzugeben. 
Stadtrat. 
Der . 
Gemeindevorstand. 
 
	        
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