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Berlin W 66, den 17. November 1906.
Anderungen
der
Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
2 8. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten
geändert.
1. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ erhält der erste Absatz unter I#
(Anderung vom 15. März 1904) folgende Fassung:
Briefsendungen mit Nachnahme — ausgenommen solche mit dem Vermerke „Durch
Eilboten“ oder „Postlagernd“ — werden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen nicht
zur Einlösung vorgezeigt.
2. Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“ erhält der Absatz vu mit Ein-
schluß der Anderung vom 25. April 1903 folgende Fassung:
Bei der Abtragung nach dem Landbestellbezirke werden für Postanweisungen
nebst den Geldbeträgen und für Briese mit Wertangabe 5 &, für gewöhnliche Pakete, Ein-
schreibpakete und Pakete mit Wertangabe bis zum Gewichte von 2 ½ kg einschließlich
10 + und für Pakete von höherem Gewichte 20 Köfür das Stück erhoben. Die Bestell-
gebühr für Postanweisungen kommt auch dann zur Erhebung, wenn die Geldbeträge auf
ein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden.
3. Im § 38, „Zeit der Bestellung“ erhält der erste Satz folgende Fassung:
Die Postbehörde bestimmt, zu welchen Zeiten die eingegangenen Sendungen zu
bestellen sind.
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Dezember in Kraft.
Der Reichskanzler.
J. V.:
Kraetke.