Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

— 378 — 
Berlin W 66, den 17. November 1906. 
Anderungen 
der 
Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
2 8. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten 
geändert. 
1. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ erhält der erste Absatz unter I# 
(Anderung vom 15. März 1904) folgende Fassung: 
Briefsendungen mit Nachnahme — ausgenommen solche mit dem Vermerke „Durch 
Eilboten“ oder „Postlagernd“ — werden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen nicht 
zur Einlösung vorgezeigt. 
2. Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“ erhält der Absatz vu mit Ein- 
schluß der Anderung vom 25. April 1903 folgende Fassung: 
Bei der Abtragung nach dem Landbestellbezirke werden für Postanweisungen 
nebst den Geldbeträgen und für Briese mit Wertangabe 5 &, für gewöhnliche Pakete, Ein- 
schreibpakete und Pakete mit Wertangabe bis zum Gewichte von 2 ½ kg einschließlich 
10 + und für Pakete von höherem Gewichte 20 Köfür das Stück erhoben. Die Bestell- 
gebühr für Postanweisungen kommt auch dann zur Erhebung, wenn die Geldbeträge auf 
ein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden. 
3. Im § 38, „Zeit der Bestellung“ erhält der erste Satz folgende Fassung: 
Die Postbehörde bestimmt, zu welchen Zeiten die eingegangenen Sendungen zu 
bestellen sind. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Dezember in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
J. V.: 
Kraetke.
	        
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