Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Nr. 20. Gesetz, 
die Abänderung des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 betreffend; 
vom 21. April 1906. 
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Das Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902 wird wie folgt abgeändert: 
Artikel 1. 
1. In § 2 Absatz 1 Ziffer 1 unter b, Ziffer 2 unter b und Ziffer 3 unter b treten 
an die Stelle der Worte „nach dem Werte ihres dem Betriebe eines Gewerbes in Sachsen 
dienenden, nicht von der Grundsteuer betroffenen Anlage= und Betriebskapitals“ die Worte: 
„nach dem Werte ihres in Sachsen befindlichen, nicht von der Grundsteuer be- 
troffenen Grundvermögens und ihres dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft 
oder eines Gewerbes in Sachsen dienenden, nicht von der Grundsteuer betroffenen 
Anlage= und Betriebskapitals.“" 
2. § 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: 
„Haben Beitragspflichtige der in Absatz 1 gedachten Art ihren Sitz außerhalb 
Sachsens, so sind sie nach dem Werte ihres in Sachsen befindlichen, nicht von der 
Grundsteuer betroffenen Grundvermögens und ihres dem Betriebe der Land= oder 
Forstwirtschaft oder eines Gewerbes in Sachsen dienenden, nicht von der Grund- 
steuer betroffenen Anlage= und Betriebskapitals zu besteuern." 
3. In § 7 erhält der hinter Ziffer 3 eingeschaltete Zusatz folgende Fassung: 
„die Befreiungen nach Ziffer 2 und 3 erstrecken sich nicht auf das in Sachsen 
befindliche Grundvermögen und auf das dem Betriebe der Land= oder Forstwirt- 
schaft oder eines Gewerbes in Sachsen dienende Anlage= und Betriebskapital und 
bleiben in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in welchen in den betreffenden Staaten 
Gegenseitigkeit nicht gewährt wird.“ 
4. 7 Ziffer 5 erhält folgende Fassung: 
„5. diejenigen Personen, deren ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen den 
Gesamtwert von 12000 .X nicht übersteigt.“ 
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