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Nr. 20. Gesetz,
die Abänderung des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 betreffend;
vom 21. April 1906.
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Das Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902 wird wie folgt abgeändert:
Artikel 1.
1. In § 2 Absatz 1 Ziffer 1 unter b, Ziffer 2 unter b und Ziffer 3 unter b treten
an die Stelle der Worte „nach dem Werte ihres dem Betriebe eines Gewerbes in Sachsen
dienenden, nicht von der Grundsteuer betroffenen Anlage= und Betriebskapitals“ die Worte:
„nach dem Werte ihres in Sachsen befindlichen, nicht von der Grundsteuer be-
troffenen Grundvermögens und ihres dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft
oder eines Gewerbes in Sachsen dienenden, nicht von der Grundsteuer betroffenen
Anlage= und Betriebskapitals.“"
2. § 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Haben Beitragspflichtige der in Absatz 1 gedachten Art ihren Sitz außerhalb
Sachsens, so sind sie nach dem Werte ihres in Sachsen befindlichen, nicht von der
Grundsteuer betroffenen Grundvermögens und ihres dem Betriebe der Land= oder
Forstwirtschaft oder eines Gewerbes in Sachsen dienenden, nicht von der Grund-
steuer betroffenen Anlage= und Betriebskapitals zu besteuern."
3. In § 7 erhält der hinter Ziffer 3 eingeschaltete Zusatz folgende Fassung:
„die Befreiungen nach Ziffer 2 und 3 erstrecken sich nicht auf das in Sachsen
befindliche Grundvermögen und auf das dem Betriebe der Land= oder Forstwirt-
schaft oder eines Gewerbes in Sachsen dienende Anlage= und Betriebskapital und
bleiben in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in welchen in den betreffenden Staaten
Gegenseitigkeit nicht gewährt wird.“
4. 7 Ziffer 5 erhält folgende Fassung:
„5. diejenigen Personen, deren ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen den
Gesamtwert von 12000 .X nicht übersteigt.“
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