Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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dingung als genehmigt, daß die Beteiligten allen Bestimmungen der gegenwärtigen Vor— 
schriften unterworfen sind. 
Jede im Gesetz- und Verordnungsblatte veröffentlichte Veränderung der Aufnahme- 
bedingungen gilt von ihrer Einführung an ohne weiteres auch für jeden vorhandenen Ver- 
pflegsfall, ohne daß es einer besonderen Eröffnung an die Beteiligten oder einer besonderen 
Vereinbarung bedarf. 
Dies gilt insbesondere auch von Anderungen der Verpflegssätze. 
Annahme. 
8 13. 
Bescheinigung betreffs ansteckender Krankheiten. 
Bei der Zuführung ist eine Bescheinigung der Ortsbehörde darüber mitzubringen, daß 
seit 6 Wochen in der Familie des Taubstummen und in dem Hause, wo er sich aufhält, 
sowie in der Umgebung keine ansteckende Krankheit wahrzunehmen gewesen ist. 
8 14. 
Zustand des Aufzunehmenden. 
Der Aufzunehmende muß in reinlichem und ordentlichem Zustande eintreffen. 
Die durch Vernachlässigungen in dieser Beziehung der Anstalt erwachsenden Kosten 
fallen dem zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichteten zur Last, und zwar wird ihm 
für die Reinigung eines unsauber Zugeführten bis auf weiteres jedesmal eine Gebühr von 
2•1, für die Entfernung von Ungeziefer eine weitere Gebühr von 3.4 zur Anstaltskasse 
berechnet. 
Aufwand. 
15. 
Zahlungspflicht. 
Die Zahlung des Verpflegsaufwandes liegt, soweit er nicht aus den eignen Mitteln 
des Aufgenommenen gedeckt wird, demjenigen ob, welcher gesetzlich oder vertragsmäßig zu 
dessen Unterhalte verpflichtet ist (Zahlungspflichtiger). 
Dieser hat auch den sonstigen Aufwand zu tragen, der für den Taubstummen zu be- 
streiten ist, insbesondere die Kosten der erstmaligen Ausstattung, der Zuführung, der Ferien- 
reisen, der etwaigen Unterbringung in einem Krankenhause oder einer sich nötig machenden 
Operation, der Entweichung, der Konfirmandenbekleidung, der Zurückführung und des 
etwaigen Begräbnisses (§8 14, 21, 22, 27, 31, 30).
	        
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