— 79 —
8 16.
Beitragspflicht der Ortsarmenverbände.
Den Ortsarmenverbänden des Königreichs Sachsen ist der Verpflegsbeitrag nur bis
zur Hälfte des Spezialverpflegsaufwandes für einen Taubstummen zu berechnen. Dagegen
haben sie den in § 15 Absatz 2 bezeichneten besonderen Aufwand voll zu tragen.
Diese Verpflichtung der Ortsarmenverbände tritt aber nur dann ein, wenn das, was
nach Absatz 1 verlangt wird, aus dem Vermögen des Kindes oder von denjenigen, welche
zur Unterhaltung desselben privatrechtlich verpflichtet sind, nicht oder nicht vollständig be-
stritten werden kann.
817.
Verpflegssätze.
Der gewöhnliche Verpflegssatz für einen Zögling der Taubstummenanstalten oder der
Vorschule zu Dresden-Plauen beträgt bis auf weiteres jährlich 288.
Er wird in den Fällen des § 4 Absatz 1 unter a erhoben, sowie in den Fällen des
§ 4 Absatz 1 unter b dann, wenn der Landarmenverband des Königreichs Sachsen oder
der sächsische Staat unterstützungs= oder erstattungspflichtig ist, ingleichen wenn ein nicht-
sächsischer Armenverband erstattungspflichtig ist, ebenso in den Fällen des 8§ 4 Absatz 2.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 unter b gilt bis auf weiteres ein ermäßigter Satz
von 96 4 jährlich, wenn der unterbringende sächsische Ortsarmenverband endgültig unter-
stützungspflichtig oder wenn ein anderer sächsischer Ortsarmenverband erstattungspflichtig ist.
818.
Grundsätze für die Feststellung der Verpflegssätze.
Es ist immer derjenige Satz zu wählen, der nach den vorliegenden Nach—
weisen einschlägt.
Solange es nach den vorliegenden Nachweisen zweifelhaft ist, ob ein höherer oder
niederer Satz einschlägt, gilt der höhere Satz.
Ergibt sich erst später die Unrichtigkeit der erbrachten Nachweise, so hat der höhere
Satz und zwar auch auf die zurückliegende Zeit einzutreten.
* 19.
Ermäßigung von Verpflegssätzen.
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts kann eine Ermäßigung der
Verpflegssätze bewilligen und wird jedesmal in der Aufnahmeverordnung den Verpflegssatz
bestimmen. Die Ermäßigung kann von demselben jederzeit wieder aufgehoben werden.
Von dem Widerrufsrechte wird insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn sich die
127