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An Züge, die mit mehr als
80 km Geschwindigkeit 40 km Geschwindigkeit
fahren, dürfen solche Wagen nicht angehängt werden.
() An den Schluß der Züge dürfen nur Wagen gestellt werden, woran die Schluß-
signale angebracht werden können.
857.
(1) In den zur Personenbeförderung bestimmten, von einer Lokomotive geführten
Zügen ist von Reisenden frei zu halten:
a) die vorderste Abteilung des ersten Wagens
1. bei den Zügen, die mit mehr als bei den Zügen, die mit mehr als 40 km
40 km, aber höchstens mit 50km Geschwindigkeit fahren.
Geschwindigkeit fahren,
2. bei den Zügen, die mit mehr als
50 km, aber höchstens mit 60 km
Geschwindigkeit fahren, mit durch-
gehender Bremse ausgerüstet sind,
nicht mehr als 40 Wagenachsen
führen und auf zweigleisigen
Strecken verkehren, wo alle Züge
einander mit derselben Geschwin-
digkeit folgen;
b) der erste Wagen bei den übrigen mit
mehr als 50 km Geschwindigkeit
fahrenden Zügen.
Im Dienste befindliche Eisenbahn-, Post= und Zollbeamte sowie Begleiter von Leichen
und Tieren gelten nicht als Reisende im Sinne dieser Bestimmung.
858.
(1) Die Züge müssen Signale führen, die bei Tage den Schluß, bei Dunkelheit die
Spitze und den Schluß erkennen lassen.
Der Schluß eines aus mehreren Fahrzeugen bestehenden Zuges ist auch nach vorn
kenntlich zu machen; für Übergabezüge können von der Aufsichtsbehörde Ausnahmen zu—
gelassen werden.
861.
(2) Die nicht im Gebrauche befindlichen Kuppelungen und Notketten müssen während
der Fahrt der Züge aufgehängt sein.