Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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8 24. 
(1) Zur Kontrolle darüber, daß bei der Besetzung der den Militäranwärtern usw. 
im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen den vorstehenden Grundsätzen gemäß verfahren 
wird, ist außer den Ressortchefs der Rechnungshof verpflichtet. 
(2) Sobald ein Stellenanwärter im Reichsdienst angestellt wird, ist der ersten An- 
weisung für die Zahlung des Gehalts oder der Remuneration beglaubigte Abschrift des 
Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins beizufügen. 
(3) Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung seines Inhabers (§ 1 3) wird der Zivil- 
versorgungsschein oder der Anstellungsschein selbst zu den Akten genommen. 
(4) Ist die Besetzung einer vorbehaltenen Stelle des Reichsdienstes durch einen 
Nichtversorgungsberechtigten erfolgt, so ist zu der Rechnung, aus der diese Besetzung zum 
ersten Male ersichtlich wird, zu bescheinigen und auf Verlangen dem Rechnungshofe nach- 
zuweisen, daß bei der Besetzung der Stelle den vorstehenden Grundsätzen genügt worden ist. 
(5) Die gleiche Verpflichtung wie den Ressortchefs und dem Rechnungshof ist bezüglich 
der Stellen im Staatsdienste den obersten Verwaltungsbehörden oder nach Anordnung 
der Landesregierungen den höchsten Rechnungs-Revisionsstellen in den einzelnen Bundes- 
staaten aufzuerlegen. 
(6) Erfolgt die Besetzung der Stellen durch eine oberste Staatsbehörde, so bedarf es 
eines Nachweises vor der Rechnungs-Revisionsstelle nicht. 
8 26. 
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militäranwärter usw. 
ist der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein zu den Untersuchungsakten ein— 
zufordern. Führt die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Urteil, das auf zeitige Un— 
fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder auf eine Strafe lautet, welche die dauernde 
oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter von Rechts wegen zur Folge 
hat, so ist der Zivilversorgungsschein usw. unter Mitteilung der Urteilsformel der Militär— 
behörde zu übersenden, die den Schein erteilt hat (§ 1 Absatz 6). Andernfalls ist der 
Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein der Behörde zu übersenden, bei welcher 
der Militäranwärter usw. angestellt oder beschäftigt ist, Militäranwärtern usw. aber, die 
im Zivildienste noch nicht angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben. 
8 26. 
(1) Der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein ist verwirkt, wenn gegen 
den Inhaber rechtskräftig auf eine Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde Un- 
fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter von Rechts wegen zur Folge hat. 
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