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8 24.
(1) Zur Kontrolle darüber, daß bei der Besetzung der den Militäranwärtern usw.
im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen den vorstehenden Grundsätzen gemäß verfahren
wird, ist außer den Ressortchefs der Rechnungshof verpflichtet.
(2) Sobald ein Stellenanwärter im Reichsdienst angestellt wird, ist der ersten An-
weisung für die Zahlung des Gehalts oder der Remuneration beglaubigte Abschrift des
Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins beizufügen.
(3) Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung seines Inhabers (§ 1 3) wird der Zivil-
versorgungsschein oder der Anstellungsschein selbst zu den Akten genommen.
(4) Ist die Besetzung einer vorbehaltenen Stelle des Reichsdienstes durch einen
Nichtversorgungsberechtigten erfolgt, so ist zu der Rechnung, aus der diese Besetzung zum
ersten Male ersichtlich wird, zu bescheinigen und auf Verlangen dem Rechnungshofe nach-
zuweisen, daß bei der Besetzung der Stelle den vorstehenden Grundsätzen genügt worden ist.
(5) Die gleiche Verpflichtung wie den Ressortchefs und dem Rechnungshof ist bezüglich
der Stellen im Staatsdienste den obersten Verwaltungsbehörden oder nach Anordnung
der Landesregierungen den höchsten Rechnungs-Revisionsstellen in den einzelnen Bundes-
staaten aufzuerlegen.
(6) Erfolgt die Besetzung der Stellen durch eine oberste Staatsbehörde, so bedarf es
eines Nachweises vor der Rechnungs-Revisionsstelle nicht.
8 26.
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militäranwärter usw.
ist der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein zu den Untersuchungsakten ein—
zufordern. Führt die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Urteil, das auf zeitige Un—
fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder auf eine Strafe lautet, welche die dauernde
oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter von Rechts wegen zur Folge
hat, so ist der Zivilversorgungsschein usw. unter Mitteilung der Urteilsformel der Militär—
behörde zu übersenden, die den Schein erteilt hat (§ 1 Absatz 6). Andernfalls ist der
Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein der Behörde zu übersenden, bei welcher
der Militäranwärter usw. angestellt oder beschäftigt ist, Militäranwärtern usw. aber, die
im Zivildienste noch nicht angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben.
8 26.
(1) Der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein ist verwirkt, wenn gegen
den Inhaber rechtskräftig auf eine Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde Un-
fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter von Rechts wegen zur Folge hat.
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