Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Anlage B.“) 
  
Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst. 
Dem (Vor= und Familienname, Dienstgrad und Truppenteil usw.) ist gegenwärtiger Anstellungsschein 
nach einer aktiven Militärdienstzeit von 
* Jahren Monaten 
erteilt worden. 
Die Reichsbehörden, die Staatsbehörden aller Bundesstaaten und die 
Kommunalbehörden usw. des Bundesstaats, dessen Staatsangehörig- 
keit er seit 2 Jahren besitzt, 
sind verpflichtet, seine Bewerbungen um Anstellung in einer der den Militäranwärtern und 
den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehaltenen Unterbeamtenstellen nach Maßgabe 
der darüber bestehenden Bestimmungen zu berücksichtigen. 
Der Inhaber bezieht eine Militärrente drn. “* Pf. monatlich. 
N. N., den D2 19 
(Behörde, die über die Gewährung des 
(Stempel.) Anstellungsscheins entschieden hat.) 
Jahre. 
(Nr. des Anstellungsscheins.) (Unterschrift des Militärvorgesetzten.) 
(Nr. der Rentenliste.) 
  
*) Siehe die Fußnote auf Anlage A.
	        
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