Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Materialienverwalter beim Lotsenkommando an der Jade, 
Drucker beim Reichs-Marineamte, 
Drucker beim Admiralstabe der Marine, 
Drucker bei der deutschen Seewarte. 
V. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung. 
a) Mittlere Beamte. 
Kontrolleur beim Post-Zeitungsamt in Berlin, 
Kassier beim Post-Zeitungsamt in Berlin, Ü zur Hälfte,) 
Ober-Postkassenkassiere " 
Bureau= und Rechnungsbeamte I. Klasse und Ober-Postkassenbuchhalter, 
Ober-Postsekretäre und Ober-Telegraphensekretäre, 
Vorsteher von Postämtern II. Klasse, zur Hälfte, 
Postsekretäre und Telegraphensekretäre, 
Bureau= und Rechnungsbeamte II. Klasse 
Ober-Postassistenten und Ober-Telegraphen= 
assistenten, Postassistenten und Telegraphen- 1 
assistenten sowie Vorsteher von Postämtern 
III. Klasse 
— 
P1 8S 
zur Hälfte mit Ausschluß derjenigen 
Stellen, für welche Militäranwärter 
nicht geeignet sind.) 
b) Unterbeamte. 
1. Postpackmeister, Postschaffner bei den Ober-Postdirektionen und den 
Ober-Postkassen sowie im Paketbestellungs= und im Postbegleitungs- l 
dienst, Unterbeamte in gehobenen Dienststellen im Postbegleitungs- 
dienste, 
2. Unterbeamte im Landbestell= und Botenpostdienste (Landbriefträger) 
3. Briefträger sowie Postschaffner im innern Dienste bei den Post- und! mindestens 
Telegraphenämtern, Unterbeamte in gehobenen Dienststellen im Brief-! zu zwei 
träger= und im inneren Dienste 6 Dritteln.“) 
*) Die Stellen unter 1 bis 7 sind nur im Wege des Aufrückens oder der Beförderung von Beamten 
zu erreichen, die der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung bereits angehören. 
Die Stellen der Gruppe 8 werden mit geeigneten Beamten der Gruppe 9 besetzt. 
*“) Die Zahl der vorweg auszuscheidenden, den Militäranwärtern nicht zugänglichen Stellen der 
Gruppe 9 ist auf ein Siebentel der Gesamtstellenzahl festgesetzt. 
*“) Die Stellen für Unterbeamte in gehobenen Dienststellen sind nur im Wege des Aufrückens oder 
der Beförderung von Unterbeamten zu erreichen, die der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung bereits 
angehören. 
4) Die Stellen für Unterbeamte in gehobenen Dienststellen sind nur im Wege des Aufrückens oder der 
Beförderung von Unterbeamten zu erreichen, die der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung bereits an- 
gehören. 
1807. 35 
sämtlich) 
 
	        
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