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werbungen ausschließlich zu richten sind, denen die Anstellungsbehörden die zu besetzenden
Stellen mitzuteilen haben und die den Anstellungsbehörden die bei Einberufung der
Stellenanwärter in Betracht zu ziehende Reihenfolge bezeichnen.
VIII. Zu § 16. Die Vermittelungsbehörden werden von den in den einzelnen Bundes-
staaten zuständigen Organen bestimmt.
IX. Zu § 18. Als aus dem Kontingent Elsaß-Lothringen hervorgegangen werden
alle die betrachtet, die einem in Elsaß-Lothringen garnisonierenden Truppenteil angehört
haben.
X. Zu § 30. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern um
Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als vorhanden ange-
nommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung bestanden oder der Vor-
bereitungsdienst zum größeren Teile absolviert ist.
Nr. 61. Verordnung,
betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und
Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern
und Inhabern des Anstellungsscheins;
vom 15. September 1907.
□.
Infolge des Gesetzes über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichs—
heeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906
(R.-G.-Bl. S. 593 flg.) hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 20. Juni dieses Jahres
einen Nachtrag zu den Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern= und Unter-
beamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern von 1899 (G.= u.
V.-Bl. S. 483 flg.) beschlossen und gleichzeitig die neue Fassung dieser Grundsätze nebst
Anlagen und Erläuterungen mit der Geltung vom 1. Oktober 1907 ab festgestellt.
Der Nachtrag und die Grundsätze werden zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht.
Dresden, den 15. September 1907.
Die Ministerien des Kriegs und des Innern.
Frhr. v. Hausen. Für den Minister:
Merz.
Roth.
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