Muster .
Muster U
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Nachtrag
zu den „Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamten—
stellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern“ von 1899.
1. An die Stelle des Ausdrucks „Subaltern- und Unterbeamtenstellen“ tritt die Be—
zeichnung „mittlere, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen“.
2. Zu § 1 Absatz 1 und 2. Sovweit es an geeigneten Bewerbern aus der Klasse
der Militäranwärter fehlt, sind die in Absatz 1 des § 1 bezeichneten Unterbeamtenstellen
vorzugsweise mit Inhabern des Anstellungsscheins zu besetzen (§§ 17 und 18 des Gesetzes
vom 31. Mai 1906 (R.-G.-Bl. S. 593)).
Der Zivilversorgungsschein wird Kapitulanten, die gemäß den §§ 15 und 16 des
Gesetzes vom 3 1. Mai 1906 Anspruch darauf haben, nach dem Muster I ausgefertigt.
Der Anstellungsschein wird nach dem Muster II erteilt.
3. Zu den §§ 3, 5 bis 7 und 16. Welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen
zählen, also auch den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehalten sind, wird auf dem im
§ 16 vorgeschriebenen Wege festgesetzt und in den Stellenverzeichnissen ersichtlich gemacht.
4. Zu § 8 Ziffer 4. Eine Bescheinigung nach der Anlage E der „Grundsätze für
die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden
mit Militäranwärtern“ können nur noch Personen erhalten, die vor dem 1. April 1905
aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind und mit Versorgungsgebührnissen nach
den bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden werden. Im übrigen wird die Bescheinigung
nicht mehr erteilt.
5. Zu § 11 und Erläuterung VII. Die als Stellenanwärter für den Unter-
beamtendienst vorgemerkten Inhaber des Anstellungsscheins bilden eine besondere Anwärter-
klasse. Sie dürfen nur dann einberufen werden, wenn keine Militäranwärter vorgemerkt
sind, oder wenn sich keiner der vorgemerkten zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärter
zur Annahme der zu besetzenden Stelle (Unterbeamtenstelle) bereit findet (siehe auch Nr. 2,
3 und 0).
Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich die Zivil-
versorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen (§8 20 und 21 des
Gesetzes vom 31. Mai 1906), haben hiervon die Anstellungsbehörden, bei denen sie vor-
gemerkt sind, in Kenntnis zu setzen und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen.
Im Falle der Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins (§ 20 des Gesetzes) oder der Wieder-