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Grundsätze
für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den
Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des
Anstellungsscheins.
1.
(1) Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunen und Kom-
munalverbänden, bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung sowie bei
ständischen oder solchen Instituten, die ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs,
des Staates oder der Gemeinden unterhalten werden — ausschließlich des Forstdienstes —,
sind unbeschadet der in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militär-
anwärter usw. im Zivildienst erlassenen weitergehenden Vorschriften gemäß den nachstehenden
Grundsätzen vorzugsweise mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins zu
besetzen.
() Militäranwärter im Sinne dieser Grundsätze ist jeder Inhaber des Zivilver-
sorgungsscheins nach Anlage A der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei-
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und
Inhabern des Anstellungsscheins.
G) Soweit es an geeigneten Bewerbern aus der Klasse der Militäranwärter fehlt,
sind die Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern des Anstellungsscheins (Anlage B
zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren usw. Beamtenstellen bei den Reichs-
und Staatsbehörden usw.) zu besetzen.
(6) Die Anstellungsberechtigung eines Militäranwärters usw. beschränkt sich auf den
Bundesstaat, dessen Staatsangehörigkeit er seit zwei Jahren besitzt. Versicherungsanstalten
für die Invalidenversicherung sowie ständische Institute usw., deren Wirksamkeit sich auf
mehrere Bundesstaaten erstreckt, sind zur Anstellung nur solcher Militäranwärter usw. ver-
pflichtet, die in einem dieser Staaten die Staatsangehörigkeit besitzen.
(5) Die Rechte der Inhaber des Anstellungsscheins beschränken sich auf die Stellen des
Unterbeamtendienstes.
82.
Die mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei Kommunen und Kommunal—
verbänden, die weniger als 3000 Einwohner haben, unterliegen den nachstehenden Grund—