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85.
In welchem Umfange die nicht unter die §§ 3 und 4 fallenden mittleren, Kanzlei-
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind, ist unter Berück-
sichtigung der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen. In Zweifelsfällen ist unter
sinngemäßer Zugrundelegung der für die Reichs= und Staatsbehörden jeweilig geltenden
Verzeichnisse der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen Entscheidung zu treffen.
86.
C)Insoweit in Ausführung der §8§ 4 und 5 einzelne Klassen von mittleren, Kanzlei-
und Unterbeamtenstellen den Militäranwärtern usw. nicht mindestens zur Hälfte vorbehalten
werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise stattzufinden, daß andere
derartige Stellen innerhalb derselben Verwaltung in entsprechender Zahl und Besoldung
vorbehalten werden.
(2) Enthält eine Klasse nur eine Stelle, und ist diese unter Berücksichtigung der An-
forderungen des Dienstes zur Besetzung mit einem Militäranwärter usw. geeignet, so braucht
sie nur abwechselnd mit Militäranwärtern usw. besetzt zu werden.
87.
AUber die gegenwärtig vorhandenen, den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen
Stellen werden nach Beamtenklassen (8§ 6) geordnete Verzeichnisse angelegt.
(2) Gleichartige Stellen, die in Zukunft errichtet werden, sind in die Verzeichnisse auf-
zunehmen.
88.
Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen können auch verliehen werden:
1. Inhabern des Zivilversorgungsscheins nach Anlage C, D und E der Grundsätze für
die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und
Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins;
2. Offizieren und Deckoffizieren, denen beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienste die
Aussicht auf Anstellung im Zivildienste verliehen worden ist;
3. ehemaligen Militäranwärtern, die sich in einer auf Grund ihrer Versorgungsansprüche
erworbenen etatsmäßigen Anstellung befinden oder infolge eingetretener Dienst—
unfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind;
4. ehemaligen Militärpersonen, denen der Zivilversorgungsschein lediglich um deswillen
versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben, und denen gemäß
einer von der zuständigen Militärbehörde ihnen später erteilten Bescheinigung eine den
Militäranwärtern im Reichs- oder Staatsdienste vorbehaltene Stelle übertragen
werden darf. Eine solche Bescheinigung können nur noch Personen erhalten, die