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haben, mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung ver—
bunden ist. Bewerbungen um Stellen, die nur im Wege des Aufrückens zu erlangen sind,
werden jedoch hierdurch nicht ausgeschlossen.
8 11.
(1) Über die Bewerbungen um noch nicht erledigte Stellen haben die Kommunal= usw.
Behörden Verzeichnisse nach Anlage G der Grundsätze für die Besetzung der mittleren,
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern
und Inhabern des Anstellungsscheins anzulegen, in welche die Stellenanwärter nach dem
Tage des Einganges der ersten Meldung eingetragen werden. War die Befähigung noch
durch eine Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Eintragung auch nach dem
Tage des Bestehens der Prüfung erfolgen.
(2) Bei der Besetzung erledigter Stellen sind unter sonst gleichen Verhältnissen Unter-
offiziere, die mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine aktiv gedient haben, in
erster Linie zu berücksichtigen.
(3) Bewerbungen um noch nicht freigewordene Stellen sind alljährlich zum 1. Dezember
zu ermeuern, widrigenfalls sie als erloschen gelten.
(4) Die als Stellenanwärter für den Unterbeamtendienst vorgemerkten Inhaber des An-
stellungsscheins bilden eine besondere Anwärterklasse. Sie dürfen nur dann einberufen
werden, wenn keine Militäranwärter vorgemerkt sind oder wenn sich keiner der vorgemerkten
zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärter zur Annahme der zu besetzenden Stelle (Unter-
beamtenstelle) bereit findet.
(5) Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich die Zivil-
versorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen, haben hiervon die
Anstellungsbehörden, bei denen sie vorgemerkt sind, in Kenntnis zu setzen und sind in den
Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im Falle der Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins
oder der Wiedererstattung der einmaligen Geldabfindung werden sie auf Antrag mit dem
Tage des Einganges der neuen Meldung wieder in das Bewerberverzeichnis eingetragen,
vorausgesetzt, daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen.
– 12.
(1) Wenn für Stellen, die mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind, keine Be-
werbungen von Militäranwärtern usw. vorliegen, so müssen sie im Falle der Erledigung
von der Anstellungsbehörde der zuständigen Vermittelungsbehörde (Anlage H zu den
Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den
Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins)
durch eine Nachweisung (Anlage J daselbst) behufs der Bekanntmachung bezeichnet werden.