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(s) Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung wird der Zivilversorgungsschein oder der
Anstellungsschein zu den Akten genommen.
8 16.
Welche mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen und gegebenenfalls in welcher An—
zahl sie gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vorzubehalten sind so—
wie welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen, also auch den Inhabern des An—
stellungsscheins zugänglich sind, haben die Anstellungsbehörden festzustellen. Die aufgestellten
Verzeichnisse, in denen die Unterbeamtenstellen besonders ersichtlich gemacht werden müssen,
sind der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Stellen, wegen deren
eine solche Feststellung noch nicht stattgefunden hat, dürfen, insofern nicht Militäranwärter
usw. zur Anstellung gelangen oder das in diesen Grundsätzen bezüglich der Besetzung der
Stellen mit Militäranwärtern usw. vorgeschriebene Verfahren erledigt ist, nur widerruflich
besetzt werden. Die Anstellungsverhältnisse der Inhaber von Stellen, die gemäß den vor—
stehenden Grundsätzen den Militäranwärtern usw. vorzubehalten, dagegen ohne Verletzung
der bisherigen Bestimmungen an nicht Versorgungsberechtigte übertragen worden sind,
bleiben hierdurch unberührt. Gleichfalls unberührt bleiben bereits erworbene Ansprüche von
Militäranwärtern.
817.
() Von der Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen haben
die Anstellungsbehörden am Schlusse des Vierteljahrs den Vermittelungsbehörden ihres
Bezirkes durch Zusendung einer Nachweisung nach dem Muster der Anlage K zu den
Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den
Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins
Mitteilung zu machen.
(2) Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in der
Vakanzenliste.
8 18.
(1) Die Landeszentralbehörden haben darüber zu wachen, daß bei der Besetzung der
den Militäranwärtern usw. bei den Kommunalbehörden usw. vorbehaltenen Stellen nach
den vorstehenden Grundsätzen verfahren wird.
(2) Auf Beschwerden der Militäranwärter usw. entscheiden die staatlichen Aufsichts-
behörden.
19.
Die §§ 25 bis 29 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und In-
habern des Anstellungsscheins finden sinngemäß Anwendung.