Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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(s) Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung wird der Zivilversorgungsschein oder der 
Anstellungsschein zu den Akten genommen. 
8 16. 
Welche mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen und gegebenenfalls in welcher An— 
zahl sie gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vorzubehalten sind so— 
wie welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen, also auch den Inhabern des An— 
stellungsscheins zugänglich sind, haben die Anstellungsbehörden festzustellen. Die aufgestellten 
Verzeichnisse, in denen die Unterbeamtenstellen besonders ersichtlich gemacht werden müssen, 
sind der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Stellen, wegen deren 
eine solche Feststellung noch nicht stattgefunden hat, dürfen, insofern nicht Militäranwärter 
usw. zur Anstellung gelangen oder das in diesen Grundsätzen bezüglich der Besetzung der 
Stellen mit Militäranwärtern usw. vorgeschriebene Verfahren erledigt ist, nur widerruflich 
besetzt werden. Die Anstellungsverhältnisse der Inhaber von Stellen, die gemäß den vor— 
stehenden Grundsätzen den Militäranwärtern usw. vorzubehalten, dagegen ohne Verletzung 
der bisherigen Bestimmungen an nicht Versorgungsberechtigte übertragen worden sind, 
bleiben hierdurch unberührt. Gleichfalls unberührt bleiben bereits erworbene Ansprüche von 
Militäranwärtern. 
817. 
() Von der Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen haben 
die Anstellungsbehörden am Schlusse des Vierteljahrs den Vermittelungsbehörden ihres 
Bezirkes durch Zusendung einer Nachweisung nach dem Muster der Anlage K zu den 
Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den 
Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins 
Mitteilung zu machen. 
(2) Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in der 
Vakanzenliste. 
8 18. 
(1) Die Landeszentralbehörden haben darüber zu wachen, daß bei der Besetzung der 
den Militäranwärtern usw. bei den Kommunalbehörden usw. vorbehaltenen Stellen nach 
den vorstehenden Grundsätzen verfahren wird. 
(2) Auf Beschwerden der Militäranwärter usw. entscheiden die staatlichen Aufsichts- 
behörden. 
19. 
Die §§ 25 bis 29 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und In- 
habern des Anstellungsscheins finden sinngemäß Anwendung.
	        
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