Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Brücken und Tore sowie schmaler oder abschüssiger Wege, sowie da, wo die Wirksamkeit 
der Hemmvorrichtung durch die Schlüpfrigkeit des Weges in Frage gestellt ist, endlich 
überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, muß langsam und so vorsichtig gefahren 
werden, daß das Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann. 
In allen diesen Fällen sowie bei jedem Bergabfahren ist es verboten, beide Hände gleich— 
zeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen. 
„S86. Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung 
stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, insbesondere die Führer von Fuhr— 
werken, Reiter, Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf das 
Nahen des Fahrrads aufmerksam zu machen. 
Auch an unübersichtlichen Stellen (§ 5 Absatz 3) ist das Glockenzeichen zu geben. 
Das Abgeben des Glockenzeichens ist sofort einzustellen, wenn Tiere dadurch unruhig 
oder scheu werden. 
Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen. Der Gebrauch von Signal- 
pfeisfen, Huppen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken und dergleichen) sowie 
von sogenannten Radlaufglocken ist untersagt. 
Merkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrade scheut, oder daß sonst durch 
das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so 
hat er langsam zu fahren und erforderlichenfalls sofort abzusteigen. 
8 7. Das Einbiegen in eine andere Straße hat nach rechts in kurzer Wendung, nach 
links in weitem Bogen zu geschehen. 
8 . Der Radfahrer hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten 
und entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, 
Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, 
falls dies die Umstände oder die Ortlichkeit nicht gestatten, so lange abzusteigen, bis die 
Bahn frei ist. 
Auf Fahrwegen haben entgegenkommende Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. dem Rad- 
fahrer so viel Platz frei zu lassen, daß er auf der Fahrstraße ohne Gefahr rechts aus- 
weichen kann. 
§9. Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Rad- 
fahrern, Fußgängern, Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen. 
Auf Fahrwegen haben die zu überholenden Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. auf das 
gegebene Glockenzeichen so viel Platz frei zu lassen, daß der Radfahrer auf der Fahrstraße 
ohne Gefahr vorbeifahren kann. 
An unübersichtlichen Stellen (§ 5 Absatz 3) sowie überall, wo die Fahrbahn durch 
Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. verengt ist, ist das Uberholen verboten.
	        
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