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Artikel III.
Zu § 23 der in Artikel ! bezeichneten Verordnung tritt folgende Vorschrift als
Absatz 2 hinzu:
Von Personen, die erst nach Beginn des Kalenderjahres, aber noch vor dem
letzten Anlagentermine anlagenpflichtig werden, ist nur derjenige Bruchteil des
Anlagenjahresbetrags zu erheben, der auf die nach dem Eintritt der Anlagenpflicht
liegenden Kalendermonate entfällt.
Artikel IV.
Vorstehende Vorschriften treten mit Wirksamfeit vom 1. Januar 1907 ab in Kraft.
Dresden, den 22. Dezember 1906.
Ministerium des Kultus und
öffentlichen Unterrichts.
Dr. Rüger. v. Schlieben.
Finanzministerium.
Kotte.
Nr. 3. Verordnung,
betreffend die Aufnahme und Entlassung von Epileptischen in und aus
Anstalten, welche nicht in staatlicher Verwaltung stehen;
vom 27. Dezember 1906.
§ 1. Alle Anstalten, welche zur Aufnahme von Epileptischen bestimmt sind und nicht
in staatlicher Verwaltung stehen, sind verpflichtet, sowohl die Aufnahme als auch die Ent-
lassung eines jeden Kranken binnen 24 Stunden nach der Aufnahme oder nach der Ent-
lassung der Polizeibehörde (Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher)
des Orts, in welchem die Anstalt gelegen ist, schriftlich anzuzeigen.
Zuwiderhandlungen werden an den Leitern der Anstalten oder deren verantwortlichen
Vertretern mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit Haft bestraft.
8 2. Die Polizeibehörden haben, wenn ihnen die Entlassung Epileptischer gemäß § 1.
dieser Verordnung oder die Entlassung Geisteskranker oder Geistesschwacher in Gemäßheit
von § 7 der Verordnung, die Unterbringung von Kranken in Privat-Irrenanstalten be-
treffend, vom 9. August 1900 angezeigt wird, sobald es sich um die Entlassung einer