Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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E. Strafbestimmungen. 
8 15. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen und gegen die darin 
vorbehaltenen allgemeinen ortspolizeilichen Vorschriften oder besonderen polizeilichen An— 
ordnungen (8 13) werden gemäß 8 366 Nr. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe 
bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
F. Ausnahmen. 
8 16. Die Vorschriften des § 3 finden auf Militärpersonen in Uniform oder auf 
Reichs-, Staats= und Gemeindebeamte, die Amtskleidung oder ein Amtszeichen tragen, 
keine Anwendung, sofern diese Personen das Fahrrad zu dienstlichen Zwecken benutzen. 
Von den gemäß § 13 ergangenen Vorschriften können für den dienstlichen Radfahr- 
verkehr der Beamten der Post= und Telegraphenverwaltung und anderer öffentlicher Ver- 
waltungen Ausnahmen mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zugelassen werden. 
G. Schlußbestimmungen. 
Diese Verordnung tritt am 1. Jannar 1908 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte sind, unbeschadet der Bestimmung im § 13 Absatz 3, die bis- 
herigen Vorschriften über den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen aufgehoben. 
Dresden, den 16. Oktober 1907. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Dr. v. Rüger. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Effler.
	        
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