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2. Wenn irgend tunlich, ist der zu benutzende bewegliche Dampfkessel in einem aus-
reichend großen besonderen Raume aufzustellen, dessen Umfassungswände von denen benach-
barter Aufenthaltsräume (Zelte, Buden u. dergl.) mindestens 5 m abstehen müssen.
Kann der bezeichnete Abstand nicht eingehalten werden, so sind die, benachbarten Aufent-
haltsräumen zugekehrten, sowie alle die Umfassungswände des Aufstellungsraumes, die
weniger als 1 m von dem beweglichen Kessel abstehen, feuersicher herzustellen oder in ent-
sprechender Ausdehnung mit feuersicheren Stoffen zu bekleiden.
Läßt sich, wie bei manchen Karussells, ein besonderer Aufstellungsraum nicht beschaffen,
so ist der die Feuerungsanlage umschließende Teil des Kessels und der Heizerstand mit
feuersicheren vom Fußboden mindestens 1 m hohen und nur an der Zugangsstelle offenen
Schutzwänden zu umgeben.
Der unter dem Kessel und innerhalb der Schutzwände (Absatz 2) befindliche Teil des
Fußbodens muß unverbrennlich sein oder mit unverbrennlichen Stoffen abgedeckt werden.
Völlig im Freien aufgestellte Kessel müssen von benachbarten Aufenthaltsräumen
mindestens 6 m abstehen.
3. Unter dem Roste der Feuerungsanlage muß ein genügend großes, stets mit Wasser
gefüllt zu haltendes Gefäß angebracht werden.
4. Der Schornstein ist in feuersicherer Weise durch das Dach des Aufstellungsraumes
zu führen. Im übrigen ist die Vorschrift in § 12 Punkt 4 der Verordnung vom 5. Sep-
tember 1890 zu beachten.
5. In der Nähe des beweglichen Kessels dürfen keine brennbaren Gegenstände, wie
Holz, Stroh und dergleichen gelagert werden. Daneben ist der Vorschrift in § 12 Punkt 3
der angezogenen Verordnung nachzugehen.
6. Als Brennstoff darf nur Koks verwendet werden.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis
zu 150 .4 oder mit Haft bis zu 4 Wochen geahndet.
Dresden, den 25. Januar 1907.
Ministerium des Innern.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Klopfleisch.