Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

— 23 — 
863. 
In Ziffer 6 wird folgender zweiter Absatz angefügt: 
„Ferner ist festzustellen, ob der Militärpflichtige zur seemännischen oder halb- 
seemännischen Bevölkerung (§ 23) gehört oder früher gehört hat und somit zum 
Dienste in der Marine verpflichtet ist.“ 
Das Anmerkungszeichen im ersten Absatz und die zugehörige Aumerkung sind zu streichen. 
864. 
Der Ziffer 2 ist als neuer Absatz anzufügen: 
„Der Listenführer hat zur Vermeidung von Irrtümern beim Musterungsgeschäft 
in jedem Falle das Ergebnis der Messung, des Wiegens und der Sehschärfe sowie 
die etwa gefundenen körperlichen Fehler laut zu wiederholen. Berichtigungen sind 
von ihm zu bescheinigen." 
Im ersten Absatze der Ziffer 3 sind in der Klammer die Worte: 
„Anmerkung zu“" 
zu streichen. 
Zwischen Ziffer 3 und 4 ist als Ziffer 3 a einzufügen: 
„3 3. Die alphabetischen Listen sind von den Listenführern täglich nach Beendigung des 
Musterungsgeschäfts zu vergleichen. Bei unaufklärbaren Unstimmigkeiten in den 
Eintragungen der Spalten 1 1, 12, 13 und 14 ist die Liste des Militärvorsitzenden 
der Ersatzkommission maßgebend.“ 
866. 
In Ziffer 3kc ist die Klammer hinter „Marineteil“ wie folgt zu fassen: 
„(Matrosendivisionen: § 23, 2a3, b, c und 3 àu und b; Werftdivisionen: § 23, 
2 C, d und 3 à 2)“. 
868. 
Im ersten Absatze der Ziffer 3 sind die Worte: 
„vergleichen ihre alphabetischen Listen nochmals genau und“ 
zu streichen. 
Der zweite Absatz kommt in Wegfall. 
871. 
Der Ziffer 2 ist als neuer Absatz anzufügen: 
„Der Listenführer hat zur Vermeidung von Irrtümern beim Aushebungsgeschäft
	        
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