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863.
In Ziffer 6 wird folgender zweiter Absatz angefügt:
„Ferner ist festzustellen, ob der Militärpflichtige zur seemännischen oder halb-
seemännischen Bevölkerung (§ 23) gehört oder früher gehört hat und somit zum
Dienste in der Marine verpflichtet ist.“
Das Anmerkungszeichen im ersten Absatz und die zugehörige Aumerkung sind zu streichen.
864.
Der Ziffer 2 ist als neuer Absatz anzufügen:
„Der Listenführer hat zur Vermeidung von Irrtümern beim Musterungsgeschäft
in jedem Falle das Ergebnis der Messung, des Wiegens und der Sehschärfe sowie
die etwa gefundenen körperlichen Fehler laut zu wiederholen. Berichtigungen sind
von ihm zu bescheinigen."
Im ersten Absatze der Ziffer 3 sind in der Klammer die Worte:
„Anmerkung zu“"
zu streichen.
Zwischen Ziffer 3 und 4 ist als Ziffer 3 a einzufügen:
„3 3. Die alphabetischen Listen sind von den Listenführern täglich nach Beendigung des
Musterungsgeschäfts zu vergleichen. Bei unaufklärbaren Unstimmigkeiten in den
Eintragungen der Spalten 1 1, 12, 13 und 14 ist die Liste des Militärvorsitzenden
der Ersatzkommission maßgebend.“
866.
In Ziffer 3kc ist die Klammer hinter „Marineteil“ wie folgt zu fassen:
„(Matrosendivisionen: § 23, 2a3, b, c und 3 àu und b; Werftdivisionen: § 23,
2 C, d und 3 à 2)“.
868.
Im ersten Absatze der Ziffer 3 sind die Worte:
„vergleichen ihre alphabetischen Listen nochmals genau und“
zu streichen.
Der zweite Absatz kommt in Wegfall.
871.
Der Ziffer 2 ist als neuer Absatz anzufügen:
„Der Listenführer hat zur Vermeidung von Irrtümern beim Aushebungsgeschäft