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des Beurlaubtenstandes gebildeten Formationen auf 8 bis 14 Tage, vom Tage
des Eintreffens beim Truppenteil an gerechnet, einberufen werden.“
Der dritte Absatz und das Zitat lauten:
„Die Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots aller übrigen Waffen—
gattungen üben in demselben Umfange wie die der Infanterie in besonderen Forma—
tionen oder im Anschluß an die betreffenden Linientruppenteile.
G. v. 15. 4. 1905. Art. II. 83.“
Der Ziffer 9 ist als neuer Absatz anzufügen:
„Die Zeit für die Übungen der Personen des Beurlaubtenstandes ist unter
möglichster Berücksichtigung der Interessen der bürgerlichen Berufskreise, namentlich
der Ernteverhältnisse, festzusetzen.
G. v. 15. 4. 1905. Art. II. § 4.“
# 117.
In dem Zitat unter Ziffer 4 ist für „G. v. 1. 2. 88.“ zu setzen:
„G. v. 11. 2. 88.“
8121.
Ziffer Ib erhält folgende Fassung:
„b) In gleicher Weise melden sich die von dem Aufrufe zwar nicht betroffenen, aber
zum freiwilligen Eintritt in den Landsturm bereiten ehemaligen Offiziere, Arzte
und oberen Militärbeamten des Friedens= und Beurlaubtenstandes des Heeres und
der Marine,
ehemaligen Vizedeckoffiziere und Deckoffiziere des Friedens= und Beurlaubten-
standes der Marine,
ehemaligen Unteroffiziere des Heeres, welche mindestens 8 Jahre aktiv gedient
haben und sich mit einer etwaigen Verwendung als Offizierstellvertreter einver-
standen erklären.“
Die Ziffer 2 b erhält folgende Fassung:
„b) Der Marine stehen zur Verfügung:
sämtliche Vizedeckoffiziere und Deckoffiziere, welche in der Marine gedient haben
oder aus der Seewehr zum Landsturm übergetreten sind;
ferner und zwar nur aus den Bezirken II., IX., X. und XVII. Armeekorps alle
übrigen ausgebildeten Landsturmpflichtigen, welche der Seewehr angehört haben."
8125.
In Ziffer 2 a ist für „einzeln stehende Geistliche und Volksschullehrer, Grenzaufsichts-
beamte, Lotsen“ zu setzen: