Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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des Beurlaubtenstandes gebildeten Formationen auf 8 bis 14 Tage, vom Tage 
des Eintreffens beim Truppenteil an gerechnet, einberufen werden.“ 
Der dritte Absatz und das Zitat lauten: 
„Die Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots aller übrigen Waffen— 
gattungen üben in demselben Umfange wie die der Infanterie in besonderen Forma— 
tionen oder im Anschluß an die betreffenden Linientruppenteile. 
G. v. 15. 4. 1905. Art. II. 83.“ 
Der Ziffer 9 ist als neuer Absatz anzufügen: 
„Die Zeit für die Übungen der Personen des Beurlaubtenstandes ist unter 
möglichster Berücksichtigung der Interessen der bürgerlichen Berufskreise, namentlich 
der Ernteverhältnisse, festzusetzen. 
G. v. 15. 4. 1905. Art. II. § 4.“ 
# 117. 
In dem Zitat unter Ziffer 4 ist für „G. v. 1. 2. 88.“ zu setzen: 
„G. v. 11. 2. 88.“ 
8121. 
Ziffer Ib erhält folgende Fassung: 
„b) In gleicher Weise melden sich die von dem Aufrufe zwar nicht betroffenen, aber 
zum freiwilligen Eintritt in den Landsturm bereiten ehemaligen Offiziere, Arzte 
und oberen Militärbeamten des Friedens= und Beurlaubtenstandes des Heeres und 
der Marine, 
ehemaligen Vizedeckoffiziere und Deckoffiziere des Friedens= und Beurlaubten- 
standes der Marine, 
ehemaligen Unteroffiziere des Heeres, welche mindestens 8 Jahre aktiv gedient 
haben und sich mit einer etwaigen Verwendung als Offizierstellvertreter einver- 
standen erklären.“ 
Die Ziffer 2 b erhält folgende Fassung: 
„b) Der Marine stehen zur Verfügung: 
sämtliche Vizedeckoffiziere und Deckoffiziere, welche in der Marine gedient haben 
oder aus der Seewehr zum Landsturm übergetreten sind; 
ferner und zwar nur aus den Bezirken II., IX., X. und XVII. Armeekorps alle 
übrigen ausgebildeten Landsturmpflichtigen, welche der Seewehr angehört haben." 
8125. 
In Ziffer 2 a ist für „einzeln stehende Geistliche und Volksschullehrer, Grenzaufsichts- 
beamte, Lotsen“ zu setzen:
	        
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