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Nr. 15. Verordnung,
die Verleihung des Enteignungsrechtes zur Herstellung einer schmalspurigen
Nebenbahn Wilsdruff — Döbeln betreffend;
vom 25. Februar 1907.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von 8§ 1 und 2 des Enteignungs-
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) für den vom Staate auszuführenden
Bau einer schmalspurigen Nebenbahn Wilsdruff— Döbeln in Gemäßheit des von den
Ministerien der Finanzen und des Innern genehmigten Planes das Enteignungsrecht ver-
liehen. ;
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Frist
Gebrauch zu machen.
Dresden, den 25. Februar 1907.
Gesamtministerium.
Dr. Rüger. Knüpfer.
Nr. 16. Bekanntmachung
wegen einer Anderung der Prüfungsordnung für Arzte;
vom 1. März 1907.
Nechdem der Bundesrat auf Grund des § 29 der Reichsgewerbeordnung beschlossen und
der Reichskanzler am 12. Februar 1907 (S. 35 des Zentralblattes für das Deutsche
Reich) bekannt gemacht hat, daß die §§ 6, 7 und 23 der durch Verordnung vom 20. Juli
1901 (G.-u. V-Bl. S. 105 flg.) veröffentlichten Prüfungsordnung für Arzte vom 1. März
1907 ab die unter O nachstehende Fassung erhalten, wird dies für das Königreich Sachsen
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Dresden, am 1. März 1907.
Die Ministerien des Innern und des Kultus
und öffentlichen Unterrichts.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. v. Schlieben.
otte.
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