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Hat ein Schüler auch nach zweijährigem Besuche einer Klasse ihr Ziel nicht erreicht, so
ist er von der Anstalt zu entlassen, wenn er nicht durch unverschuldete Umstände längere Zeit
im Fortschreiten gehindert worden ist. Dasselbe hat in der Regel auch dann zu geschehen,
wenn ein Schüler zwei Halbjahre nacheinander im Fleiß, im Betragen oder in den Leistungen
(nach dem Durchschnitt der Fachzensuren) die Zensur „ungenügend“ erhalten hat. Die Ent—
lassung darf aber in diesen Fällen nur verfügt werden, wenn zuvor den Eltern unter Hinweis
auf die zu erwartende Entlassung die freiwillige Wegnahme des Schülers angeraten worden,
dieser Rat aber ohne Erfolg geblieben ist.
8 58. Jede Oberrealschule veröffentlicht vor Ostern einen vom Rektor zusammengestellten
Jahresbericht, der Mitteilungen enthält über Veränderungen, die im Laufe des Schuljahres an
der Anstalt eingetreten sind, über besondere Vorkommnisse, wichtige Verordnungen, ferner einen
Bericht über den Unterricht in allen Klassen und den dabei eingehaltenen Gang, sodann genaue
Angaben über die Ergebnisse der im Schuljahre abgehaltenen Reifeprüfungen, über Aufnahme
und Abgang von Schülern, über die Stärke der einzelnen Klassen, die Ab- und Zunahme der
Gesamtschülerzahl, endlich ein Verzeichnis der Lehrer und Schüler. Diesen Jahresberichten
ist in Zwischenräumen, die das Ministerium, bei städtischen Schulen nach Vernehmung mit
der Gemeindebehörde, bestimmt, eine in deutscher, französischer oder englischer Sprache ver—
faßte wissenschaftliche Abhandlung beizugeben. Zur Lieferung dieser Abhandlungen sind die
ständigen wissenschaftlichen Lehrer der Reihe nach verpflichtet, doch kann der Rektor bei voller
Einhelligkeit der Beteiligten gestatten, daß Änderungen in der Reihenfolge eintreten, oder auch,
daß nichtständige oder Fachlehrer wissenschaftliche Beigaben für die Jahresberichte liefern.
Jede Abhandlung ist vor dem Drucke dem Rektor vorzulegen.
Von jedem Schulprogramme ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckstücken an die
vorgesetzten Behörden und an die buchhändlerische Zentralstelle für den Programmaustausch
einzusenden.
III. Reifeprüfung.
8 59. Die Reifeprüfung hat den Zweck, zu ermitteln, ob ein Schüler die Lehrziele der
Oberprima einer Oberrealschule in allen wissenschaftlichen Fächern erreicht hat. Sie kann mit
rechtlicher Wirkung nur an einer öffentlichen, mit der Berechtigung zur Abnahme dieser
Prüfung versehenen Oberrealschule abgelegt werden.
Zur Erstehung der Reifeprüfung an einer öffentlichen Oberrealschule eines anderen
Bundesstaates bedürfen Schüler, deren Eltern in Sachsen staatsangehörig sind und ihren
Wohnsitz haben, der Genehmigung des Königlich Sächsischen Ministeriums des Kultus und
öffentlichen Unterrichts.
Die Abnahme der Reifeprüfung erfolgt an jeder Oberrealschule durch einen besonderen
Prüfungsausschuß.
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Schul-
nachrichten.
Allgemeine
Bestim—
mungen.