Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Die Gebühr unter 1 ist vorauszubezahlen. Die Postanweisungsgebühr (2) wird von 
dem eingezogenen Betrag in Abzug gebracht. Die Gebühren unter 3 nebst den landes- 
gesetzlichen Stempelkosten werden bei Ubersendung des protestierten Wechsels erhoben. 
Die Weitersendung des Postauftrags an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. erfolgt 
ohne neuen Gebührenansatz. 
X! Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf Schecks, welche protestiert werden 
sollen, sinngemäße Anwendung. 
3. Abschnitt II der Postordnung erhält die Uberschrift: 
Personenbeförderung mit den ordentlichen Posten. 
I. Dersonenposten. 
4. In §51 Abs.xist zu setzen statt: „Die Meldung zur Reise mit den ordent- 
lichen Posten .. . .“: 
Die Meldung zur Reise mit den Personenposten 
5. Hinter § 62 ist einzuschalten: 
2. Güter= und Karriolposten. 
Regelung der Benutzung. 
§ 6 a. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 62 finden auf Güter= und Karriolposten, 
soweit mit ihnen Personen befördert werden, entsprechende Anwendung. 
5. Landpostfahrten. 
Regelung der Benutzung. 
§ 62b. 1 Die Meldung zur Reise erfolgt bei dem Landbriefträger. Dieser ent- 
scheidet über die Mitnahme der Reisenden. Fahrscheine werden nicht ausgegeben. 
II Für die Festsetzung des Personengelds gilt die Bestimmung des § 54, 1I. Inwie- 
weit eine Mitbeförderung von Reisegepäck stattfinden darf, wird für jede Landpostfahrt 
festgesetzt. Eine Gebühr für die Beförderung des Reisegepäcks wird nicht erhoben. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Oktober 1908 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Krgetke.
	        
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