Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

eine  feste  Abgabe  in  Getreide  gleicher  Art;  in  Ansehung  des  übrigen  Ertrags
aber,  durch  eine  feste  Abgabe  in  dem  Hauptgetreide  des  Orts,  wo  das  belastete
Grundstück  belegen  ist.  Wenn  über  die  für  das  Stroh  zu  leistende  Vergütung
eine  freie  Uebereinkunft  nicht  zu  Stande  kömmt  und  der  Zehente  ein  Zubehör
eines  Landgutes  oder  überhaupt  einer  ländlichen  Wirthschaft  ist,  so  kann  der
Berechtigte  verlangen,  daß  dafür  eine  feste  Abgabe  in  Seroh,  neben  der  Abgabe
in  Körnern,  auf  zwölf  Jahre  festgesetzt  werde,  welche  gleichfalls  an  dem  oben
bezeichneten  Orre  abzuliefern  ist.  Wenn  aber  der  Zehente  kein  Zubehoͤr  eines
Landgutes  oder  einer  ländlichen  Wirthschaft  ist,  so  wird  auch  für  das  Stroh
eine  Entschädigung  in  Körnern  gegeben.  Dasselbe  geschieht,  wenn  die  für  die
Natural-Abgabe  in  Stroh  vorgeschriebenen  zwölf  Jahre  abgelaufen  sind.

Für  die  fernere  Ablösung  der  so  entstandenen  festen  Natural-Abgaben  sind
künftighin  die  Vorschriften  des  vierten  Titels  anzuwenden.

g.  64.  Bei  jeder  Ablôsung  eines  Getreide  =  Zehentens  sind  von  dem
Ertrage  die  Kosten  des  Einfahrens  und  des  Dreschens  in  Abzug  zu  bringen.
Dagegen  sind  alle  andere  Kosten,  die  etwa  der  Zehenrberechtigte  bei  dem  Natural-Zehenten
  aufzuwenden  hatte,  (z.  B.  die  Besoldung  eines  Zehentners,  die  Unterhaltung
  einer  Zehentscheune  2c.)  eben  so  wenig  in  Anschlag  zu  bringen,  als  der
besondere  Vortheil,  welchen  etwa  der  Zehentberechrigte  aus  dem  Natural-Zehenten
  nach  seinen  Wirthschaftsverhältnissen  ziehen  konnte.  Auch  die  Kosten  des
Einfahrens  sind  in  den  Fallen  ausnahmsweise  nicht  abzuziehen,  in  welchen  der
Zehent-Pflichtige  den  Natural-Zehenten  dem  Berechtigten  zu  überbringen  ver-Pflichtet
  ist.

K.  65.  Bei  jeder  Art  der  Zehent-Ablösung  ist  derjenige  Zustand  der
Ertragsfähigkeit  zum  Grunde  zu  legen,  in  welchem  sich  das  zehentpflichtige
Grundstück  zur  Zeit  der  Abschätzung  des  Zehent-Ertrages  (§#.  60.  61.)
befindet.

#K.  66.  Sind  Zehent-Register  geführt  worden,  so  müssen  dieselben  zum
Behuf  der  Abschätzung  vorgelegt  werden;  es  bleibt  jedoch  dem  Ermessen  der
Bebörde  überlassen,  welcher  Gebrauch  von  diesen  Registern  zu  machen  seyn
moͤge.

Siebenter  Titel.

Von  der  Ablösung  zufälliger  Rechte.

.  607.  Oie  zufälligen  Rechte,  d.  h.  diejenigen  Leistungen,  bei  welchen
entweder  der  Zeitpunkt  der  Entrichtung,  oder  der  Umfang  des  Gegenstandes,
oder  beides  zugleich  unbeslimmt  ist,  können  durch  Kapital-Abfindung,  durch

(No.  120|.)  Ver-